Die Schutzbestimmungen des MuSchG hinsichtlich einer Kündigung gelten auch in der Probezeit, so dass das absolute Kündigungsverbot des § 9 MuSchG auch bei einer Probezeitkündigung zu beachten ist, sofern nicht nach § 9 Abs. 3 MuSchG die vorherige Zustimmung der zuständigen Landesbehörde vorliegt. Eine ohne Beachtung des § 9 MuSchG ausgesprochene Kündigung ist nach § 134 BGB unwirksam.
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