1 Einleitung
Die Probezeit dient der Erprobung des Angestellten über eine gewisse Zeitdauer im Hinblick darauf, ob der Arbeitnehmer in der Lage ist, den Arbeitsplatz den Anforderungen entsprechend auszufüllen. Sie soll auch die Möglichkeit schaffen, das Arbeitsverhältnis unter erleichterten Bedingungen erforderlichenfalls zu lösen.
Eine Probezeit ist kraft Gesetz nur für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten vorgesehen (§ 13 BBiG). Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Lehre ergibt sich jedoch die Zulässigkeit einer Probezeit durch besondere Vereinbarung in einem Tarifvertrag, einer Betriebs-/Dienstvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (vgl. auch § 623 Abs. 3 BGB). Allgemein wird die Vereinbarung einer Probezeit bis zu 6 Monaten als zulässig angesehen, wobei die für einfachere Tätigkeiten die Grenze bei etwa 3 Monaten zu ziehen wäre. In Einzelfällen sind jedoch auch längere Probezeiten möglich, soweit eine angemessene Entscheidung über die Eignung eines Mitarbeiters dies erfordert. Die Angemessenheit kann nicht schematisch festgestellt werden, sondern ist für den Einzelfall zu entscheiden.
Die rechtliche Ausgestaltung kann über folgende Vereinbarungen erfolgen:
- ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, an dessen Beginn über einen gewissen Zeitraum eine Probezeit steht oder
- ein von vornherein auf die Dauer der Probezeit befristetes Arbeitsverhältnis (vgl. § 14 Abs. 1 Ziff. 5 TzBfG).
Mischformen sind denkbar.
Die Bestimmung des § 623 Abs. 3 BGB beschränkt dabei die Geltung einer verkürzten Kündigungsfrist von 2 Wochen bei einer vorgeschalteten Probezeit auf die Höchstgrenze von 6 Monaten. Eine Festlegung über die Höchstdauer der Probezeit selbst wird dadurch nicht getroffen.
Soweit allerdings mehrere befristete Arbeitsverhältnisse nahtlos aneinander abgeschlossen werden, kann nach LAG Baden-Württemberg eine Probezeit nur für die ersten 6 Monate vereinbart werden, die Dauer ist zusammenzurechnen. Die verkürzte Kündigungsfrist kommt damit nicht mehr zur Anwendung [LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.02.2002 - 4 Sa 68/01; vgl. auch BAG, Urt. v. 20.08.1998 - 2 AZR 83/98].
Für die in den Geltungsbereich des BAT fallenden Arbeitsverhältnisse bestimmt § 5 BAT, dass die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit gelten.
Der BAT lässt jedoch auch eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses zur Erprobung nach der SR 2y BAT zu (siehe dazu Befristetes Arbeitsverhältnis SR 2 y BAT).
2 § 5 BAT
Nach § 5 BAT gelten – von den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen abgesehen – die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit. Dies bedeutet, dass die Probezeit grundsätzlich bei jeder Begründung aber auch Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart ist.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis, ein Arbeitsverhältnis nach der SR 2y BAT o.Ä. handelt.
Während der Probezeit gilt der BAT ohne Einschränkungen, soweit nicht anderweitige Bestimmungen betroffen sind. Dies ist in § 12 Abs. 3 (keine Versetzung oder Abordnung ohne Zustimmung des Angestellten), in § 53 Abs.1 (Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende für Kündigungen bis zum Ende des 6. Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses) und in SR 2y BAT (vgl. insbesondere PN Nr. 6 zu Nr. 1 der SR 2y BAT) geschehen.
Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem bereits früher beim Arbeitgeber als Beamter oder Arbeitnehmer Beschäftigten; ein bisher als Arbeiter beim Arbeitgeber beschäftigter Hausmeister wird nach § 1 Abs. 2 BAT ins Angestelltenverhältnis übernommen.
Im letzteren Fall sollten Sie jedoch im Einzelfall prüfen, ob nicht ein Verzicht oder eine Verkürzung nach § 5 BAT in Frage kommt.
Sie sollten dafür in Erfahrung bringen, wie in früheren Fällen verfahren wurde oder ob es einschlägige Verwaltungsvorschriften gibt (s. auch unter Verkürzung, Verzicht).
2.1 Beginn und Dauer der Probezeit
Die Probezeit beginnt grundsätzlich mit dem rechtlichen (vereinbarten) Beginn des konkreten Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob der Angestellte die Arbeit tatsächlich aufgenommen hat (BAG, Urt. v. 12.02.1981 - 2 AZR 1108/78).
Dieser Tag zählt bei der Dauer nach § 187 Abs. 2 BGB bereits mit. Das Ende der Probezeit bestimmt sich nach § 188 Abs. 2 BGB. Dies gilt auch dann, wenn sich die Vertragsparteien über die Arbeitsaufnahme für einen bestimmten Arbeitstag vorab verständigt haben, der schriftliche Arbeitsvertrag aber erst am Tag der Arbeitsaufnahme nach Arbeitsbeginn unterzeichnet wird.
So endet bei einer Einstellung am 1.1. die Probezeit mit Ablauf des 30.6.
Setzen Sie sich einen Wiedervorlagetermin etwa 14 Tage vor Ablauf der Probezeit. Sie haben da...