Dr. Sabrina Schmidt-Rudloff
§ 5 Abs. 6 TVöD regelt auch, inwieweit Zeiten, in denen der Beschäftigte an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt, als Arbeitszeit zu werten sind. Abs. 6 besagt nämlich, dass Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit gelten. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass der Beschäftigte Arbeitszeit als eigenen Kostenbeitrag einbringt. In einem solchen Fall ist der entsprechende Zeitanteil an der Qualifizierungsmaßnahme nicht als Arbeitszeit zu werten. Der Beschäftigte kann hier gegebenenfalls auf sein Arbeitszeitkonto im Sinne des § 10 TVöD zurückgreifen, falls ein Arbeitszeitkonto per Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung eingerichtet wurde. Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen gem. § 5 Abs. 8 TVöD Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.
Hinsichtlich der Anrechnung als Arbeitszeit sind hier die gleichen Grundsätze heranzuziehen wie bei bisherigen Fortbildungsveranstaltungen. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Fahrzeit zum und vom Ort der Qualifizierungsmaßnahme nicht als Arbeitszeit gilt. Dementsprechend ergibt sich auch, dass die Zeit der An- und Abfahrt zur Fortbildungsveranstaltung nicht als Überstunden angerechnet werden kann. Als Arbeitszeit ist lediglich die Dauer der Qualifizierungsveranstaltung selbst anzurechnen. Nur dann, wenn diese kürzer ist als die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit, wird als Arbeitszeit die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit angerechnet. Dies resultiert daraus, dass der Beschäftigte, der an einer Qualifizierungsveranstaltung teilnimmt und unter Umständen wegen einer längeren Anreise an diesem Tag nicht arbeiten kann, nicht schlechter gestellt werden soll, als hätte er ordnungsgemäß gearbeitet. Weicht die dienstplanmäßige von der betriebsüblichen Arbeitszeit ab, ist zu prüfen, welche Arbeitszeit der Beschäftigten erbracht hätte, wenn er, anstatt sich zu qualifizieren, gearbeitet hätte. Im Zweifel wird das die dienstplanmäßige Arbeitszeit sein.
Diese Grundsätze sind entsprechend bei mehrtägigen Qualifizierungsveranstaltungen heranzuziehen. Auch dort gilt als Arbeitszeit lediglich die Dauer der Qualifizierungsveranstaltung an sich. Nur dann, wenn diese kürzer ist als die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit, wird für die Berechnung der Arbeitszeit die jeweilige dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche zugrunde gelegt. Die Zeit vom Ende der Qualifizierungsveranstaltung am ersten Tag bis zum Beginn der Fortbildungsveranstaltung am zweiten Tag usw. gilt nicht als Arbeitszeit.
Das bisher Gesagte gilt für Vollzeitkräfte ebenso wie für Teilzeitkräfte. Das bedeutet, dass auch bei Letzteren als Arbeitszeit die Dauer der Qualifizierungsveranstaltung anzurechnen ist. Wenn diese länger als die vereinbarte – reduzierte – Arbeitszeit dauert, ist die darüber hinausgehende Zeit als Mehrarbeit zu berücksichtigen. Dies kann also dazu führen, dass eine Teilzeitkraft für eine Qualifizierungsveranstaltung, die über ihre dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus andauert, Mehrarbeitsstunden angerechnet bekommt, eine Vollzeitkraft, die dieselbe Qualifizierungsveranstaltung besucht, jedoch nicht.
Daher ist bei Teilzeitbeschäftigten zu empfehlen, eine Qualifizierungsmaßnahme nicht anzuordnen, sondern nur auf Nachfrage des Teilzeitbeschäftigten zu genehmigen.