Tabellenentgelt
- Nach § 24 Abs. 2 TVöD erhalten Teilzeitbeschäftigte – soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile anteilig. Ausgezahlt wird der Anteil, der dem Verhältnis der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Damit sind Teilzeitbeschäftigte – wie Vollzeitmitarbeiter – in die Entgeltgruppen des TVöD einzuordnen und den zutreffenden Entgeltstufen zuzuweisen. Auch stehen ihnen alle sonstigen Tarifleistungen anteilig zu.
Der Teilzeitbeschäftigte hat also grundsätzlich Anspruch auf anteiliges Entgelt entsprechend der mit ihm individuell vereinbarten Arbeitszeitdauer.
Bei einer Beschäftigungsdauer von 20 Wochenstunden besteht im Bereich VKA, Tarifgebiet West Anspruch auf zurzeit 20/39 bzw. in Krankenhäusern (Ausnahme: Baden-Württemberg) 20/38,5 (im Tarifgebiet Ost: 20/40) des Tabellenentgelts sowie etwaiger Zulagen eines entsprechend Vollzeitbeschäftigten.
Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Vollbeschäftigten unter Beibehaltung des bisherigen Monatsentgelts herabgesetzt – findet also eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich statt –, so hat auch die Teilzeitkraft Anspruch auf anteilige Arbeitszeitverkürzung oder eine entsprechende Entgelterhöhung. Andernfalls erhielte die Teilzeitkraft pro Zeiteinheit eine geringere Vergütung als die vollzeitbeschäftigten Kollegen; ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG läge vor. Entsprechendes gilt bei einer Verlängerung der tariflichen Arbeitszeit.
Da die Teilzeitkraft, in deren Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart wurde, nicht automatisch an der Verkürzung bzw. Verlängerung der Arbeitszeit teilnimmt sollte in Zukunft bei Teilzeitkräften statt einer festen Stundenzahl der prozentuale Bezug zur tariflichen Arbeitszeit hergestellt werden.
Schicht- und Wechselschichtzulagen
Monatliche Zulagen sind grundsätzlich anteilig zu zahlen, § 24 Abs. 2 TVöD. Dies gilt insbesondere für Funktionszulagen wie z. B. die sog. Pflege- und Heimzulagen.
Nachdem die Bestimmungen zu den Wechselschicht- und Schichtzulagen gegenüber den bis 30.9.2005 gültigen Tarifregelungen geändert wurden, hat sich in der arbeitsrechtlichen Literatur die Auffassung, dass Teilzeitkräfte seit 1.10.2005 nur noch Anspruch auf anteilige Zahlung der Zulagen bei Wechselschicht- und Schichtarbeit haben, durchgesetzt.
Das BAG hat mit Urteil vom 24.9.2008 bestätigt, dass Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TVöD nur Anspruch auf die anteilige Zahlung der tariflichen Wechselschichtzulage zusteht, und zwar entsprechend dem Verhältnis der zwischen den Parteien vereinbarten Teilzeitarbeit zur tariflichen Vollzeitarbeit. § 8 Abs. 5 Satz 1 legt den Monatsbetrag der Wechselschichtzulage für Vollzeitbeschäftigte fest, die ständig Wechselschichtarbeit leisten.
Das BAG begründet seine Auffassung wie folgt:
§ 24 Abs. 2 TVöD/TV-L findet hinsichtlich der Wechselschichtzulage nach § 8 TVöD/TV-L Anwendung. Die genannte Vorschrift ordnet an, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer – soweit tariflich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Mit dieser Regelung haben die Tarifvertragsparteien eine Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG angeordnet (sog. "Pro-rata-temporis-Grundsatz"). Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht. Der Pro-rata-temporis-Grundsatz gestattet es dem Arbeitgeber, das Arbeitsentgelt für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer gegenüber Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen. Die Wechselschichtzulage ist ein "sonstiger Entgeltbestandteil" im Sinne von § 24 Abs. 2 TVöD/TV-L und darf somit bei Teilzeitbeschäftigten anteilig gekürzt werden. Eine von § 24 Abs. 2 TVöD/TV-L abweichende Regelung – wie sie z. B. für das Jubiläumsgeld in § 23 Abs. 2 Satz 2 getroffen wurde – fehlt für die Zahlung der Wechselschichtzulage.
Auch aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich für Teilzeitkräfte kein Anspruch auf Zahlung der vollen Wechselschichtzulage. Die Schicht- und Wechselschichtzulagen gewähren den Beschäftigten einen finanziellen Ausgleich dafür, dass sich die Wechselschicht- und Schichtarbeit erheblich auf den Lebensrhythmus auswirkt und Beginn und Ende der Arbeitszeit außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegen. Die sich aus der Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit ergebenden Erschwernisse belasten einen Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten proportional geringer. Nach dem Wi...