Grundvergütung, Ortszuschlag
Nicht vollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (Grundvergütung und Ortszuschlag), die in den Vergütungstabellen jeweils für entsprechend vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten entspricht (§ 34 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BAT).
Der Teilzeitarbeitnehmer hat also grundsätzlich Anspruch auf anteilige Vergütung entsprechend der mit ihm individuell vereinbarten Arbeitszeitdauer.
Bei einer Beschäftigungsdauer von 20 Wochenstunden besteht Anspruch auf zur Zeit 20/38,5 (in den neuen Bundesländern: 20/40) der Grundvergütung und des Ortszuschlags eines entsprechend Vollzeitbeschäftigten, d.h. in derselben Vergütungsgruppe und Lebensaltersstufe/Stufe befindlichen Angestellten mit gleichem Familienstand.
Wegen der Besonderheiten beim ehegattenbezogenen und kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag – diese Anteile sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch Teilzeitbeschäftigten in voller Höhe auszuzahlen –, wird auf die Ausführungen im Stichwort Ortszuschlag verwiesen.
Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Vollbeschäftigten (zur Zeit 38,5 Stunden im BAT-West, 40 Stunden im BAT-Ost) unter Beibehaltung der bisherigen Monatsvergütung herabgesetzt – findet also eine - tarifliche Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich statt –, so hat auch die Teilzeitkraft Anspruch auf anteilige Arbeitszeitverkürzung oder eine entsprechende Vergütungserhöhung. Andernfalls erhielte die Teilzeitkraft pro Zeiteinheit eine geringere Vergütung als die vollzeitbeschäftigten Kollegen; ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG läge vor.
Da die Teilzeitkraft, in deren Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart wurde, nicht automatisch an der Verkürzung der Arbeitszeit teilnimmt sollte in Zukunft bei Teilzeitkräften statt einer festen Stundenzahl (z.B. 19,25 Wochenstunden) der prozentuale Bezug zur tariflichen Arbeitszeit (im Beispiel: 50 %) hergestellt werden.
Bei einer Höhergruppierung ist eine Verdoppelung der Bewährungszeiten von Teilzeitkräften – wie sie bis zur Tarifänderung 1994 in § 23a Ziffer 6 a BAT -West enthalten war – als mittelbare Frauendiskriminierung unzulässig Damit sind auch vor dem 1.1.1988 in Halbtagsbeschäftigung verbrachte Zeiten voll auf die Bewährungszeit anzurechnen (Einzelheiten siehe "Eingruppierung").
Gleiches gilt für § 23a Ziffer 6 b BAT -West a.F., wonach Bewährungszeiten im Falle des Übergangs zu längerer Arbeitszeit nur anteilig anzurechnen waren.
Schicht- und Wechselschichtzulagen
Monatliche Zulagen sind grundsätzlich anteilig zu zahlen, § 34 Abs. 2 BAT. Dies gilt insbesondere für die allgemeine Zulage.
- Nach der Rechtsprechung können jedoch Teilzeitbeschäftigte "im selben Umfange wie Vollzeitbeschäftigte" Wechselschichtzulage verlangen.
Die Tarifvertragsparteien wollen mit der Wechselschichtzulage eine konkrete Belastung des Arbeitnehmers ausgleichen. Außer Frage stehe, dass eine Teilzeitkraft in gleicher Weise wie eine Vollzeitkraft entspechenden Belastungen durch ständig wechselnde Arbeitszeiten ausgesetzt ist.
Dies bedeutet: Erfüllen Teilzeitbeschäftigte die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 33a BAT, steht ihnen die Wechselschichtzulage in voller Höhe zu. § 34 Abs. 2 BAT verstößt insoweit gegen § 2 Abs. 1 BeschFG bzw. die zum 1.1.2001 in Kraft getretene Nachfolgeregelung in § 4 Abs. 1 TzBfG und ist nichtig.
Ist eine Teilzeitkraft in Wechselschicht eingesetzt und leistet sie in 5 Wochen durchschnittlich 40 Stunden in der Nachtschicht, so hat sie Anspruch auf die Wechselschichtzulage in voller Höhe, also auf 102,26 EUR monatlich.
Arbeitnehmer mit weniger als 40 Nachtarbeitsstunden in 5 Wochen liegen unter der von § 33a BAT geforderten zeitlichen Belastungsgrenze und erhalten keine, auch keine anteilige Wechselschichtzulage. Möglicherweise steht ihnen jedoch ein Anspruch auf Schichtzulage nach § 33a Abs. 2 BAT zu.
Gleiches muss für die Gewährung der Schichtzulagen (Einzelheiten zur Schichtzulage siehe "Höhe der Vergütung - Wechselschicht- und Schichtzulagen") gelten. Dies hat die Rechtsprechung in der Begründung der Entscheidung zur Wechselschichtzulage bereits klargestellt.
Die Teilzeitkraft erhält die Schichtzulagen in voller Höhe, wenn die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 BAT erfüllt sind. Die Beeinträchtigung des Lebensrhythmus durch die Schichtarbeit besteht bei der Teilzeitkraft in demselben Umfang wie bei der Vollzeitkraft.
Müssen Teilzeitkräften die Schicht- und Wechselschichtzulagen nicht anteilig, sondern in voller Höhe gezahlt werden, so wirkt dies letztlich kontraproduktiv.
Ein Krankenhaus wird auf einem Wechselschichtarbeitsplatz kaum zwei oder drei Teilzeitkräfte einstellen, wenn einer Vollzeitkraft auf diesem Arbeitsplatz nur einmal die Wechselschichtzulage gezahlt werden muss.
Mehrarbeits-, Überstundenvergütung
Leisten nichtvollbeschäftigte Angestellte Mehrarbeitsstu...