Informationen über diesen Tarifvertrag
Rahmentarifvertrag (VKA) über die Grundsätze zur Gewährung von Leistungszulagen und Leistungsprämien
Datum: 29. Oktober 1996
Rahmentarifvertrag (VKA) über die Grundsätze zur Gewährung von Leistungszulagen und Leistungsprämien
Präambel
Die Bezahlung der Arbeitnehmer soll verstärkt leistungs- und erfolgsabhängig gestaltet werden. Damit sollen der notwendige Prozeß zur Modernisierung der Verwaltungen und Betriebe und ihrer Dienstleistungen unterstützt, die Personalsteuerung verbessert, die Arbeitnehmer bei der Neugestaltung einbezogen und durch Zielvereinbarungen und Erfolgsorientierung die Einnahmen gesteigert und die Ausgaben begrenzt werden.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des Arbeitgeberverbandes stehen, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, und die unter den Geltungsbereich des
a) Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT),
b) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O),
c) Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – BMT-G-II,
d) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – (BMT-G-O)
fallen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Angestellte in Versorgungsbetrieben sowie für Angestellte und Arbeiter der Sparkassen. Er gilt ferner nicht für den Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V.
§ 2 Grundsätze
(1) Zur Steigerung der Leistung und des wirtschaftlichen Erfolges der Verwaltung oder des Betriebes sowie von Teilen davon können nur auf der Grundlage bezirklicher Tarifverträge an die Arbeitnehmer Leistungszulagen und Leistungsprämien gewährt werden. Diese sind entsprechend dem unterschiedlichen Grad der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Steigerung der Leistung oder des wirtschaftlichen Erfolges zu bemessen.
(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien können nur im Rahmen des beim Arbeitgeber für diesen Zweck verfügbaren Finanzvolumens gewährt werden.
(3) Leistungszulagen und Leistungsprämien sind nicht zusatzversorgungspflichtig. Sie werden bei der Bemessung der Urlaubsvergütung und des Urlaubslohnes nicht berücksichtigt.
§ 3 Leistungszulagen
(1) Leistungszulagen können Arbeitnehmern, deren Leistungen hinsichtlich der Arbeitsqualität oder -quantität erheblich über dem Durchschnitt der Leistungen liegen, die normalerweise zu erwarten sind, gewährt werden, wenn ihre Leistungen nachweislich überdurchschnittlich zur Hebung der Leistung oder des wirtschaftlichen Erfolges der Verwaltung oder des Betriebes bzw. des Teiles davon beigetragen haben.
(2) Leistungszulagen können nur für einen begrenzten Zeitraum, der höchstens ein Jahr betragen kann, gewährt werden. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, ist die erneute Gewährung möglich.
(3) Leistungszulagen können jederzeit widerrufen werden.
§ 4 Leistungsprämien
(1) Leistungsprämien können Arbeitnehmern, deren Arbeitsaufgabe die Erreichung von vereinbarten oder vom Arbeitgeber vorgegebenen besonderen Zielen umfaßt und sie diese Ziele erreicht haben, gewährt werden. Leistungsprämien können auch an Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
(2) Leistungsprämien werden als Einmalbetrag gewährt.
§ 5 Weitere Bestimmungen
Weitere Bestimmungen zur Ausfüllung der Vorgaben des Tarifvertrages, z.B. über die Bewertung der Arbeitsleistung und des Arbeitserfolges sowie über das Verfahren, werden in bezirklichen Tarifverträgen festgelegt. Die personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen werden durch diesen Tarifvertrag und die Regelung in bezirklichen Tarifverträgen nicht berührt.
§ 6 Konkurrenzvorschriften
(1) Neben Zulagen mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung ist die Bewilligung von Leistungszulagen oder Leistungsprämien nicht zulässig.
(2) Soweit aufgrund bezirklicher Tarifverträge Leistungszulagen gezahlt werden, werden diese auf die nach diesem Tarifvertrag gewährten Leistungszulagen angerechnet.
§ 7 Übergangsregelung
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages bereits bestehende betriebliche oder örtliche Regelungen bleiben, soweit sie von diesem Tarifvertrag abweichen, unberührt.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres, erstmals zum 31. Dezember 1998, gekündigt werden.