Präambel
1. Geltungsbereich
Die Dienst-/Betriebsvereinbarung gilt für die Beschäftigten der ......................................... Sie gilt nicht für Auszubildende und leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. In Einzelfällen/Sonderfällen (z. B. Einzelarbeitsplätze) können abweichende Regelungen getroffen werden.
2. Rahmenzeit
Gem. § 6 Abs. 7 TVöD wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:
- Abteilung/Betriebsbereich ................................... 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr
- Abteilung/Betriebsbereich ................................... 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr
- Abteilung/Betriebsbereich ................................... 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden insgesamt nicht überschreiten (§ 3 ArbZG).
3. Ausgleichszeitraum
Der Zeitraum nach § 6 Abs. 7 Satz 2 TVöD i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD beträgt ein Jahr und läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
4. Servicezeit/Mindestbesetzungsstärken
Die Vorgesetzten der Arbeitsbereiche legen unter Beteiligung der jeweils betroffenen Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Rahmenzeit gem. Nr. 2 die bedarfsgerechte Servicezeit sowie eine Mindestbesetzungsstärke (Anzahl der mindestens anwesenden Beschäftigten) fest. Servicezeit ist die Zeit, die zur Erledigung der im jeweiligen Arbeitsbereich anfallenden Aufgaben oberste Priorität hat. Die Mindestbesetzungsstärke soll gewährleisten, dass diese Aufgaben im Rahmen der Servicezeit erledigt werden können.
Servicezeit und Mindestbesetzungsstärke sind laufend zu überprüfen und dem Kundenbedarf/Arbeitsanfall sowie personellen Veränderungen anzupassen.
5. Ruhepausen
Die Lage der Ruhepause ist für die jeweiligen Arbeitsbereiche in der Anlage festgelegt / wird für die einzelnen Arbeitsbereiche vom Vorgesetzten festgelegt / es ist zulässig, für die Ruhepause einen Pausenkorridor festzulegen. Es wird für den jeweiligen Arbeitsbereich bestimmt, welche Mindestbesetzungsstärke während dieses Korridors erforderlich ist. Auf dieser Grundlage regeln die Beschäftigten in dem jeweiligen Arbeitsbereich selbstständig, wann die Ruhepause genommen wird.
Die Ruhepause ist spätestens nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von sechs Stunden anzutreten (§ 4 ArbZG).
6. Sollarbeitszeit
Die wöchentliche Sollarbeitszeit entspricht der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitzeit. Sie ist ausschließlich maßgeblich für die Bewertung von Ausfallzeiten und sonstigen Berechnungsgrößen, die sich aus den tarifvertraglichen Bestimmungen ergeben, grundsätzlich gleichmäßig auf die Arbeitstage ................................... verteilt und entspricht je Arbeitstag................................... der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit.
Durch Sonderregelungen kann eine andere Verteilung der Sollarbeitszeit festgelegt werden.
Innerhalb des Ausgleichszeitraums von einem Jahr kann die Sollarbeitszeit saisonbedingt variieren. Dabei ist sicherzustellen, dass die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt eines Jahres eingehalten wird und die gesetzlichen Schutzvorschriften über die tägliche/wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten werden.
Zeiten, zu denen die Beschäftigten wegen Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge oder Arbeitsunfähigkeit ganztägig abwesend sind, werden mit der Sollarbeitszeit je Arbeitstag berücksichtigt.
7. Zeiterfassung/Zeitausgleichskonto
Die Anwesenheitszeiten werden in einem persönlichen Zeitausgleichskonto erfasst und mit der Sollarbeitszeit verrechnet. Dieses Zeitkonto darf maximal 40 Minusstunden und 80 Plusstunden ausweisen. Arbeitszeiten oberhalb 80 Plusstunden werden nicht berücksichtigt.
Für Teilzeitkräfte gelten diese Grenzen anteilig im Verhältnis der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.
Zeitguthaben und Zeitschulden sind rechtzeitig auszugleichen. Die persönliche Zeiterfassung muss mindestens einmal je Kalenderjahr ausgeglichen sein, d. h. weder Plus- noch Minusstunden ausweisen. Ist dies nicht der Fall, kann das am 31.12. eines Kalenderjahres vorhandene Guthaben auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD (vgl. Nr. 9) gebucht werden.
Der Vorgesetzte hat die Pflicht, die Zeiterfassung monatlich zu kontrollieren und für eine ausgewogene Arbeitsauslastung der Beschäftigten zu sorgen.
Ein finanzieller Ausgleich von Zeitguthaben ist ausgeschlossen.
Scheidet ein Beschäftigter aus oder steht eine unbezahlte Beurlaubung bevor, ist der Beschäftigte verpflichtet, sein Arbeitszeitkonto in Abstimmung mit dem unmittelbaren Vorgesetzten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses/zum Antritt der Beurlaubung auszugleichen. Eine bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt noch bestehende Zeitschuld wird als unbezahlte Abwesenheit behandelt und vom Entgelt abgezogen. Ein noch bestehendes Zeitguthaben wird nur dann abgegolten, wenn der Beschäftigte das Guthaben aus dienstlichen/betrieblichen Gründen und...