Die Verpflichtung zur Arbeitsplatzsicherung ist oberstes Gebot. Hierzu ist folgende Rangfolge festgelegt:
- gleichwertiger Arbeitsplatz
- wenn dies nicht möglich ist: Umschulung bzw. Fortbildung
- sollte dies nicht möglich sein: anderer Arbeitsplatz
Dem Arbeitgeber werden in einer bestimmten Reihenfolge Prüfungen zur Arbeitsplatzsicherung vorgeschrieben, von denen nur im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer abgewichen werden kann.
5.1 Gleichwertiger Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten. Es muss aber für diesen Zweck kein neuer Arbeitsplatz geschaffen werden. Die Prüfungsreihenfolge, ob ein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist folgende:
- Arbeitsplatz in derselben Verwaltung/demselben Betrieb am selben Ort
- Arbeitsplatz in derselben Verwaltung/demselben Betrieb an einem anderen Ort oder Arbeitsplatz in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an dem selben Ort
- Arbeitsplatz in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an einem anderen Ort
Um einen gleichwertigen Arbeitsplatz handelt es sich, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und der Angestellte in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt.
Ist das Ergebnis dieser Prüfung, dass dem betroffenen Arbeitnehmer kein gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten werden kann, endet die Verpflichtung des Arbeitgebers nicht. Er ist jetzt verpflichtet zu prüfen, ob durch eine Umschulungs- bzw. Fortbildungsmaßnahme der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden kann.
5.2 Umschulung/Fortbildung
Die Verpflichtung zur Umschulung bzw. Fortbildung besteht, wenn nach Abschluss der Maßnahme dem Arbeitnehmer ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber angeboten werden kann. Zu beachten ist auch in diesem Bereich wieder die oben dargestellte Reihenfolge bei der Prüfung.
Die Prüfung erstreckt sich nur auf die Frage des gleichwertigen Arbeitsplatzes bei demselben Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die konkreten Fortbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten aufzeigen und die Teilnahme ermöglichen. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, die angebotene Maßnahme wahrzunehmen. Lehnt er willkürlich, also ohne sachlich rechtfertigenden Grund die Maßnahme ab, lehnt er damit auch den ihm angebotenen gleichwertigen Arbeitsplatz ab. Dies gilt nicht bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Der Arbeitnehmer ist für die Zeit der Fortbildung bzw. Umschulung, längstens für 12 Monate von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen. Bei einem Überschreiten der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein entsprechender Freizeitausgleich für die Dauer der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat eine Rückzahlungsverpflichtung sowohl für die Vergütung während der Freistellung, als auch für die Kosten der Umschulung bzw. Fortbildung, wenn er nicht mindestens für einen Zeitraum, der der Zeit der Umschulung bzw. Fortbildung entspricht, das Arbeitsverhältnis fortsetzt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund erfolgt.
Aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme wird die Lohnbuchhaltung des Krankenhauses in A-Stadt, die bisher von der Krankenhausverwaltung gemacht wurde, auf die Personalabteilung der Stadtverwaltung übertragen. Durch diese Maßnahme entfällt die Tätigkeit der Buchhalterin B ersatzlos.
Die Lohnbuchhalterin B besucht nun auf Veranlassung des Arbeitgebers eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema "Bilanzbuchhaltung". Die Fortbildungsveranstaltung dauert insgesamt 7 Monate und kostet 4.000,00 EUR. Während dieser Zeit wird der B ihre regelmäßige Vergütung von 2.238,73 EUR weiterbezahlt.
Nach Abschluss der Fortbildung wird B als Bilanzbuchhalterin des Krankenhauses eingesetzt, kündigt jedoch nach 2 Monaten das Arbeitsverhältnis, ohne dass der Arbeitgeber hierzu Veranlassung gegeben hat. In diesem Fall kann der Arbeitgeber sowohl die Kosten der Fortbildungsmaßnahme als auch das während der Freistellung gezahlte Entgelt von B ersetzt verlangen.
5.3 Weitere Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung
Kann auch durch eine Fortbildung- bzw. Umschulungsmaßnahme nicht erreicht werden, dem Arbeitnehmer einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber zu sichern, hat der Arbeitgeber nach einem anderen, nicht gleichwertigen Arbeitsplatz zu suchen. Da es auf die Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes nicht mehr ankommt, ist die tarifliche Eingruppierung unerheblich. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Annahme des Arbeitsplatzes wird beschränkt durch die Grenze der Zumutbarkeit. Nach dem Tariftext (§ 3 Abs. 6 RatSchTV Ang) ist entscheidend, ob dem Arbeitnehmer der Arbeitsplatz nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise zugemutet werden kann. Bei der Prüfung müssen die im persönlichen oder familiären Bereich liegenden Umstände außer Betracht bleiben. Das gilt auch für solche Umstände, die sich daraus ergeben, dass es sich um einen Arbeitsplatz an einem anderen Ort han...