Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung gemäß § 7 RatSchTV Ang, wenn er auf Veranlassung des Arbeitgebers wegen einer Rationalisierungsmaßnahme aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers endet, also bei einem vom Arbeitgeber veranlassten Auflösungsvertrag oder einer Beendigungskündigung des Arbeitgebers. Die Höhe der Abfindung ist in der Tabelle in § 7 RatSchTV Ang geregelt. Es besteht eine Abhängigkeit von der Beschäftigungszeit und dem Lebensalter.
Bevor die Höhe der Abfindung berechnet wird, ist jedoch zu prüfen, ob der Angestellte anderweitige Ansprüche stellen kann (näher hierzu Ziffer 8 Anrechnung anderer Leistungen, Belehrung).
Beschäftigungszeit (§ 19 BAT ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I BAT berücksichtigten Zeiten) |
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr |
nach vollendetem |
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40. |
45. |
50. |
55. |
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Lebensjahr |
Monatsbezüge |
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3 Jahre |
– |
2 |
2 |
3 |
3 |
5 Jahre |
2 |
3 |
3 |
4 |
5 |
7 Jahre |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
9 Jahre |
4 |
5 |
6 |
7 |
9 |
11 Jahre |
5 |
6 |
7 |
9 |
11 |
13 Jahre |
6 |
7 |
8 |
10 |
12 |
15 Jahre |
7 |
8 |
9 |
11 |
13 |
17 Jahre |
8 |
9 |
10 |
12 |
14 |
19 Jahre |
9 |
10 |
11 |
13 |
15 |
21 Jahre |
10 |
11 |
12 |
14 |
16 |
23 Jahre |
– |
12 |
13 |
15 |
17 |
25 Jahre |
– |
13 |
14 |
16 |
18 |
Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitnehmer am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Beschäftigungszeit
- von weniger als 3 Jahren zurückgelegt
oder
- von weniger als 5 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Außerdem entsteht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund aufgelöst wurde.
Der Arbeitnehmer lehnt einen angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz oder eine Fortbildung bzw. Umschulung grundlos ab.
Auch nach Inkrafttreten des AGG dürfte die Anknüpfung der Abfindungsansprüche an das Lebensalter des Beschäftigten zulässig sein. Das BAG lässt im Zusammenhang mit betriebsbedingten Kündigungen die Bildung von Altersgruppen in einem Interessenausgleich zu. Gleiches gilt für die Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung. Die Zuteilung von Alterspunkten führt "mit einer hinnehmbaren Unschärfe" zur Berücksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Die Abfindung ist am Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RatSchTV Ang), bei einer Arbeitgeberkündigung mit Ablauf der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage bzw. im Falle eines Kündigungsschutzverfahrens mit endgültigem Feststehen, dass der Angestellte ausgeschieden ist (§ 7 Abs. 2 Satz 2 RatSchTV Ang). Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nach BAT nicht zu (§ 7 Abs. 4 RatSchTV Ang). Der TVöD sieht die Zahlung eines Übergangsgeldes ohnehin nicht mehr vor.
Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen kündigt und der Arbeitnehmer fristgerecht keine Kündigungsschutzklage erhebt. Voraussetzung ist zudem der Hinweis des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Frist Anspruch auf die Abfindung hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsteht der gesetzliche Abfindungsanspruch auch neben eventuellen Abfindungsansprüchen aus kollektivrechtlichen Regelungen, wobei diese kollektivrechtlichen Regelungen eine Anrechnung vorsehen können.
Es ist also dringend zu empfehlen bereits im Kündigungsschreiben klarzustellen, dass gegebenenfalls eine Anrechnung vereinbart oder keine Abfindung nach § 1a KSchG gewollt ist.
Die Abfindung ist grundsätzlich kein der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegendes Arbeitsentgelt. Der Abfindungsbetrag muss jedoch entsprechend den lohnsteuerrechtlichen Vorschriften versteuert werden.
Es sind auf jedenfall die vielen Besonderheiten aus dem Sozielversicherungs- und Steuerrecht zu beachten.