Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz im oben dargelegten Sinn nicht zur Verfügung, ist der Arbeitgeber zur Umschulung bzw. Fortbildung verpflichtet, wenn danach aufgrund dieser Maßnahme ein gleichwertiger Arbeitsplatz im Bereich des Arbeitgebers angeboten werden kann. Dabei ist die oben beschriebene Reihenfolge (§ 3 Abs. 2 TV Rationalisierung) zu beachten. Diese Maßnahmen sind auf Kosten des Arbeitgebers durchzuführen (§ 4 Abs. 1 TV Rationalisierung).

Der Arbeitnehmer ist für die Zeit von längstens 12 Monaten von der Arbeit freizustellen. Er hat einen Anspruch auf Fortzahlung von Bezügen. Wird er an ganzen Arbeitstagen freigestellt, erhält er die Urlaubsvergütung (§ 4 Abs. 2 TV Rationalisierung). Geht die Fortbildung oder Umschulung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus, so ist dem Mitarbeiter ein entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm gezahlte Vergütung während der Zeit der Fortbildung oder Umschulung sowie die hierdurch entstandenen Kosten zurückzuzahlen, wenn er nach der Maßnahme das Arbeitsverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grunde nicht mindestens so lange fortsetzt, wie die Umschulungs-/Fortbildungsmaßnahme gedauert hat (§ 4 Abs. 3 TV Rationalisierung).

Grundsätzlich darf der Mitarbeiter seine Zustimmung zur Fortbildung/Umschulung nicht willkürlich verweigern. Demgegenüber kann ein über 55jähriger hierüber frei entscheiden. Seine Weigerung gilt nicht als willkürlich (Protokollnotiz zu § 4 TV Rationalisierung).

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?