Nach Ablauf von 14 Tagen des Aufenthalts am selben Geschäftsort wird vom 15. Tag an zeitlich unbegrenzt ein um 50 % ermäßigtes Tagegeld gewährt, wobei nach entsprechender Entscheidung vorgesetzter Stellen auf die Ermäßigung verzichtet werden kann, wenn die notwendigen Verpflegungskosten nicht aus dem ermäßigten Tagegeld (28 EUR : 2 = 14 EUR) bestritten werden können. Das ermäßigte Tagegeld von 14 EUR steht nur für volle Tage des Aufenthalts am Geschäftsort zu. Daneben werden notwendige Übernachtungskosten erstattet; das ohne Kostennachweis gewährte pauschale Übernachtungsgeld von 20 EUR steht nicht zu.
Dienstreise eines Beschäftigten vom 4. bis 26.6., Hinreise 4.6., 13 Uhr; Rückreiseende 26.6.; 22 Uhr; notwendige Übernachtungskosten (ohne Frühstück) = 44 EUR tgl.
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EUR |
Tagegeld Anreisetag (4.6., 11 Std.) |
14,00 |
Übernachtungsgeld Anreisetag |
44,00 |
Tagegeld |
5. bis 18. |
14 × 28 EUR |
392,00 |
Übernachtungsgeld |
5./6. bis 18./19.6. |
14 × 44 EUR |
616,00 |
Auslagenerstattung nach § 8 BRKG (19.–25.6.) |
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a) |
Tagegeld 7 × 14 EUR (= 50 % von 28 EUR gem § 8) |
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98,00 |
b) |
Übernachtungsgeld 7 × 44 EUR |
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308,00 |
Tagegeld Abreisetag (26.6., 22 Std.) |
14,00 |
Reisekostenvergütung (neben Fahrtkostenersatz) insgesamt |
1.486,00 |
Bei längerer Unterbrechung der Anwesenheit am Geschäftsort (z. B. durch Krankheit oder Urlaub) kann die Beendigung der Dienstreise angeordnet werden; in diesem Fall beginnt die 14-Tage-Frist mit dem Tag der Rückkehr an denselben Geschäftsort neu zu laufen.
An- und Abreisetag werden bei Dienstreisen mit Übernachtung mit jeweils 14 EUR abgerechnet. Zur 14-Tage-Frist gehören alle Tage einschl. Sonn- und Feiertage, arbeitsfreie Werktage, privates Verlassen des Geschäftsorts, Urlaubs- und Krankheitstage, Zwischendienstreisen zwischen Hin- und Rückreise.
Bei unentgeltlicher Verpflegung bzw. in erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthaltenen Verpflegungskosten ist das um 50 % ermäßigte Tagegeld um die Vomhundertsätze nach § 6 Abs. 2 BRKG (20 % = 2,80 EUR, 40 % = 5,60 EUR) zu kürzen.
- unentgeltliches Frühstück
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Tagegeld gem. § 8 |
14,00 EUR |
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Kürzung 20 % |
2,80 EUR |
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Tagegeld |
11,20 EUR |
- unentgeltliches Frühstück und Mittag- oder Abendessen
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Tagegeld gem. § 8 |
14,00 EUR |
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Kürzung 20 % + 40 % |
8,40 EUR |
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Tagegeld |
5,60 EUR |
- unentgeltliches Mittag- oder Abendessen
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Tagegeld gem. § 8 |
14,00 EUR |
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Kürzung 40 % |
5,60 EUR |
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Tagegeld |
8,40 EUR |
- unentgeltliche Ganztages-Verpflegung
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Tagegeld gem. § 8 |
14,00 EUR |
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Kürzung |
14,00 EUR |
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kein Tagegeld |
0,00 EUR |
Für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort wird eine Reisebeihilfe je nach benutztem Beförderungsmittel (einschl. Flugzeug) bis zur Höhe des Betrags nach
- § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 BRKG (= niedrigster Preis regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen; bei genehmigter Flugzeugbenutzung lediglich Kosten der niedrigsten Flugzeugklasse, ebenfalls unter Berücksichtigung von Preisnachlässen) oder
- § 5 Abs. 1 BRKG (= 0,20 EUR/km, höchstens 130 bzw. 150 EUR für Hin- und Rückfahrt)
gewährt. Höchstens wird Reisebeihilfe für die Heimfahrt zur Wohnung aber nicht an einen dritten Ort gewährt. Für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung steht Tagegeld nicht zu.
Die Reisebeihilfe ist nicht abhängig vom Alter und Personenstand des Beschäftigten.
Die Vorschrift findet keine Anwendung bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr zum Dienst- oder Wohnort.