Der Allgemeine Teil des TVöD enthält weder zum Reisekostenrecht noch zum Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht eine eigenständige Regelung. Ebenso fehlt eine Regelung über eine besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen.
Im Bereich des Bundes wie im kommunalen Bereich in der Sparte "Verwaltung" bleibt es auch nach Inkrafttreten des TVöD bei der Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen, denn § 44 Abs. 1 BT-V verweist wie zuvor die §§ 42, 44 BAT hinsichtlich der Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld auf die für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen, ohne allerdings die in den §§ 42 und 44 BAT enthaltenen zusätzlichen Maßgaben zu übernehmen. Mittels der Verweisung wird für die Beschäftigten gewährleistet, dass sie den unmittelbar im Bundesreisekostengesetz bzw. in den jeweiligen Landesreisekostengesetzen genannten Beamtinnen und Beamten gleichgestellt sind.
Sonderregelungen zu § 44 BT-V als Allgemeine Vorschrift im Besonderen Teil Verwaltung sind in § 45 Nr. 13 BT-V (Bund), § 46 BT-V (im Anhang: Teilnahme an Manövern und Übungen), in § 47 Nr. 10 und 13 BT-V (Bund) und in § 54 Nr. 2 BT-V (VKA; für Beschäftigte beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen) sowie in § 55 Nr. 5 BT-V (VKA; für Beschäftigte an Theatern und Bühnen) normiert. In den übrigen Besonderen Teilen (Krankenhäuser BT-K, Betreuungseinrichtungen BT-B, Sparkassen BT-S, Flughäfen BT-F, Entsorgung BT-E) sind keine Sonderregelungen enthalten.
Beachten Sie, dass in den Sparten Krankenhaus (§ 23 Abs. 4 TVöD-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (§ 23 Abs. 4 TVöD-B) und Entsorgung (§ 23 Abs. 3.1 TVöD-E) auf die beim Arbeitgeber geltenden Grundsätze verwiesen wird. Soweit die Arbeitgeber in diesen Sparten dem öffentlichen Haushaltsrecht unterliegen, finden, wenn keine eigenständigen Grundsätze bestehen, die für Beamten geltenden Bestimmungen Anwendung.
In den Sparten Sparkassen (§ 23 Abs. 3.1 TVöD-S) und Flughäfen (§ 23 Abs. 3.1 TVöD-E) wird auf die beim Arbeitgeber geltenden Grundsätze verwiesen ohne subsidiäre Heranziehung der für die Beamten geltenden Bestimmungen. Damit kommen hier, falls keine eigenständigen Regelungen getroffen werden, die Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts (§ 670 BGB) zur Anwendung. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen i. S. v. § 670 BGB gehören z. B. die Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und eventuell anfallende Übernachtungskosten.
Für Arbeitgeber in den Sparten Krankenhaus, Pflege, Entsorgung, Sparkassen und Flughäfen empfiehlt es sich dringend aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit, ausdrücklich durch Dienst-/Betriebsvereinbarung eine eigenständige Regelung zu schaffen.
Darüber hinaus besteht auch im Geltungsbereich des BT-V nach § 44 Abs. 3 TVöD-BT-V die Möglichkeit, hinsichtlich der Erstattungen von Reise- und Umzugskosten nach eigenen Grundsätzen zu verfahren. Diese Öffnungsklausel geht über § 42 Abs. 3 BAT bzw. § 44 Abs. 2 BAT hinaus und gilt nicht nur für Beschäftigte in Betrieben, die in privater Rechtsnatur geführt werden, sondern auch für "andere Arbeitgeber", somit auch für die, die in öffentlich rechtlicher Rechtsnatur geführt werden.
Für Auszubildende des öffentlichen Dienstes wird auf § 10 – Besonderer Teil BBiG – und §§ 10 und 10a TVAöD verwiesen.
Für die Auszubildenden ergeben sich danach folgende Erstattungsansprüche nach dem TVAöD:
§ 10 Abs. 1 TVAöD "Dienstreisen und Reisen zu Berufsbildungsprüfungen"
Dienstantritts- und Rückreise sowie tägliches Pendeln |
Sachbezugswerte (Verpflegungskosten) |
Übernachtungskosten |
Abfindung wie bei Regeldienstreisen von Beamten auf Widerruf |
§ 10 Abs. 2 TVAöD "Überbetriebliche Berufsausbildung außerhalb der politischen Gemeindegrenzen der Ausbildungsstätte, wie z. B. dienstbegleitende Unterweisungen, Praktikum, Lehrgänge usw."
Dienstantritts- und Rückreise sowie tägliches Pendeln |
Sachbezugswerte (Verpflegungskosten) |
Übernachtungskosten |
Entstandene notwendige Kosten werden bis zur Höhe der 2. Klasse DB erstattet. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen wie z. B. Schüler- bzw. Azubi-Wochen- oder Monatskarten sowie Bahn-Card-Angebote sind auszuschöpfen. Erst bei Bahnentfernungen von mehr als 100 km werden Zuschläge und erhöhte Fahrpreise, wie z. B. ICE-Preise, erstattet. Bei Pkw-Nutzung werden die Kosten einer fiktiven Bahnfahrt erstattet. Bei Mitnahme im Pkw können nur dem Fahrer die fiktiven Fahrtkosten erstattet werden. |
Sofern nicht täglich an dem Ausbildungsort bzw. in dessen Nähe zurückgekehrt werden kann, ist Folgendes zu beachten: Für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort, wird der jeweils geltende Sachbezugswert für Verpflegung (zzt. 9,60 EUR) gewährt. Diese Regelung schließt auch ggf. einen abweichenden Ort der Unterkunft mit ein, der anlässlich der Maßnahme bezogen wird. |
Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort werden, soweit eine unentgeltliche Unterkunft nicht zur Verfügung steht, erstattet... |