23.1 Allgemeines
Für Auslandsdienstreisen (= Dienstreisen zwischen In- und Ausland sowie im Ausland) gilt das BRKG, soweit die Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung [ARV]) vom 21.5.1991 (BGBl I S. 1140 [GMBl. 1994, 19]), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 6.10.2014 (BGBl I S. 1591) geändert wurde und die dazu ergangene Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 7.11.2014 (ARVVwV) – nichts Abweichendes bestimmt.
23.2 Fahrtkostenerstattung (§ 2 ARV)
Bahnreisen
Es werden die Kosten der ersten Klasse oder der Spezial- und Doppelbettklasse im Schlafwagen erstattet. Davon ausgenommen sind die in § 2 Satz 2 ARV genannten Länder, dieses sind insbesondere die an die Bundesrepublik angrenzenden Länder, aber auch Skandinavien und Großbritannien. Für diese Länder gilt § 4 Abs. 1 BRKG, der bei einer Fahrtdauer von mindestens 2 Stunden zu ausländischen Geschäftsorten wiederum die Benutzung der 1. Klasse gestattet. Bei Reisen vom auswärtigen Geschäftsort zu einem anderen Ort des Auslandes kann bei geringerer Fahrtdauer grundsätzlich nur der Fahrpreis 2. Klasse ersetzt werden.
Die Verweisung auf die 2. Bahnklasse (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ARV) gilt nicht, wenn auf derselben Reise auch in Ländern gefahren wird, für die die 1. Klasse gilt.
§ 4 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 BRKG (höhere Klasse beim Vorliegen dienstlicher Gründe, Körperbehinderung von mindestens 50 %) ist zu beachten.
Flugreisen
Die Benutzung der Business- oder einer vergleichbaren Klasse ist allgemein zugestanden, ausgenommen bei Flügen in Europa und bei Flügen, für die insbesondere wegen der Flugdauer die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung getroffen hat.
23.3 Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld (§ 3 ARV)
Die derzeitigen Sätze des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelds ergeben sich aus dem RdSchr. d. BMI v. 24.10.2019 – D 6 – 30201/10#3 – und sind im GMBl. veröffentlicht. Für in der genannten Tabelle nicht aufgeführte Länder steht Auslandstagegeld (und Auslandsübernachtungsgeld) für Luxemburg i. H. v. zzt. 39 EUR für das Auslandstagegeld und 130 EUR für das Auslandsübernachtungsgeld zu.
Seit 2014 gibt es für Tätigkeiten im Ausland nur noch 2 Pauschalen i. H. v. 100 % und 80 % der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den inländischen Pauschalen. Die Systematik des Steuerrechts wurde auch für Auslandsdienstreisen übernommen, indem die niedrigste Pauschale wegfällt. Nunmehr werden für eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sowie, wenn die Dienstreise eine Übernachtung umfasst, für den An- und Abreisetag 80 % gewährt und 100 % der festgesetzten Beträge bei 24-stündiger Abwesenheit gezahlt.
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Auslandspauschalen |
Seit 2014 gibt es nur noch 2, statt wie bisher 3, Pauschalen |
24 Stunden Abwesenheit |
100 % der nach dem BRKG festgesetzten Tagegelder |
Alle übrigen Fälle |
80 % der nach dem BRKG festgesetzten Tagegelder |
Im Hinblick auf die bei auswärtigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland oftmals über Nacht oder mehrere Tage andauernden An- und Abreisen genügt es für die Qualifizierung als An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Anreise oder vor der Abreise auswärtig übernachtet. Nachgewiesene Übernachtungskosten werden bis zu den Tabellenwerten des Auslandsübernachtungsgeldes ersetzt. Bei nicht nachgewiesenen Übernachtungskosten werden 50 % der Tabellenwerte, höchstens jedoch 30 EUR als Auslandsübernachtungsgeld gewährt. Die Zuschussgewährung bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ARV.
Das Frühstück einschließende Übernachtungskosten sind um 20 % des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegelds für eine mehrtägige Auslandsdienstreise zu kürzen. Dies gilt auch, wenn wegen nicht ganztägiger Reisedauer das Auslandstagegeld nur anteilig zusteht.
Die üblicherweise bei Flugreisen gewährte Verpflegung (soweit nicht lediglich ein Snack oder kleiner Imbiss) vermindert das von der Dienstreisedauer abhängige Auslands- und Inlandstagegeld mit den Vomhundertsätzen nach § 6 Abs. 2 BRKG (20 bzw. 40 %). Die Kürzung bezieht sich dabei auf das von der Reisedauer abhängige Auslands- oder Inlandstagegeld, wobei mindestens die für das Inland geltenden Sachbezugswerte einzubehalten sind.
Bei einem Flug nach Warschau/Polen werden Frühstück und Mittagessen gereicht. Auslandstagegeld bei Abflug um 8.00 Uhr (gerechnet bis 24.00 Uhr) = 80 % von 24 EUR = 19,20 EUR. Kürzung um 20 % (Frühstück) + 40 % (Mittagessen) von 24 EUR = 14,40 EUR.
Für Zeiten der Benutzung von Beförderungsmitteln (Flugzeug, Bahn, Kfz usw.) steht kein Übernachtungsgeld zu (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 BRKG). Auslagen für die Benutzung von Schlafwagen und Schiffskabinen werden als Fahrtkosten erstattet.
23.4 Kantinen-Auslandstagegeld
Bei Auslandsdienstreisen mit der Möglichkeit der Teilnahme an Kantinen- oder Kasinoverpflegung steht das übliche Auslandstagegeld nur zu 80 % des vollen Satzes zu. Dieser ermäßigte Satz gilt auch, wenn nur ein Teil der täglichen Mahlzeiten in der Kantine eingenommen wurde; er ist auch Grundlage für d...