Soll der Arbeitnehmer aufgrund der Weisungen des Arbeitgebers seine berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausüben, findet für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Tätigkeitsgebiet ebenfalls die Entfernungspauschale Anwendung. Eine steuerfreie Erstattung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber ist nicht möglich.

Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet ist in Abgrenzung zu einer ersten Tätigkeitsstätte eine bestimmte festgelegte Fläche außerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens i. S. d. § 15 AktG oder bei einem Dritten, an welcher der Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung ausübt. Wird ein Arbeitnehmer in einem bestimmten Bezirk in Einrichtungen seines Arbeitgebers oder eines Dritten tätig, hat er kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (z. B. Bezirksleiter, der in einem flächenmäßig größeren Gebiet Niederlassungen seines Arbeitgebers aufsucht). Ebenso haben mobile Pflegekräfte, die verschiedene Personen in deren Wohnungen betreuen, und Schornsteinfeger kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet. Zusteller, Hafen- und Forstarbeiter haben dagegen ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet.

Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer an verschiedenen Zugängen aufgesucht, um dort die Arbeit aufzunehmen, gilt die Entfernungspauschale aus Vereinfachungsgründen bei diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang.

 
Hinweis

Auf die Berücksichtigung der Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten als Werbungskosten sowie den steuerfreien Arbeitgeberersatz hat die oben stehende Festlegung zu Fahrten zwischen Wohnung und weiträumiger Tätigkeitsstätte keinen Einfluss, da der Arbeitnehmer weiterhin außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.

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