19.1 Fortbildungsreisen im ausschließlich dienstlichen Interesse
Sie gelten als Dienstreisen und werden als solche abgefunden.
19.2 Fortbildungsreisen, die teilweise (auch überwiegend) im dienstlichen Interesse liegen
Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ist Reisekostenvergütung bis zu derjenigen bei Dienstreisen möglich (§ 11 Abs. 3 BRKG).
19.3 Ausbildungsreisen
Ersatz wie unter Fortbildungsreisen, die teilweise (auch überwiegend) im dienstlichen Interesse liegen.
19.4 Reisen aus Anlass der Einstellung (§§ 11 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BRKG)
nach In-Kraft-Treten des Arbeitsverhältnisses
Die Einstellungsreise kann als Dienstreise abgefunden werden, allerdings darf die Reisekostenvergütung nicht höher als diejenige für eine Dienstreise von der Wohnung zur Arbeitsstätte sein. § 11 Abs. 1 BRKG ist entsprechend anzuwenden, was z.B. für den Fall bedeutsam ist, dass vom Tag nach Beendigung der Dienstreise an Trennungsgeld zusteht.
vor In-Kraft-Treten des Arbeitsverhältnisses
Die Einstellungsreise kann ebenfalls wie eine Dienstreise abgefunden werden, wobei die vorstehenden Ausführungen zur Einstellungsreise nach In-Kraft-Treten des Arbeitsverhältnisses zu beachten sind.
19.5 Reisen aus Anlass der Versetzung oder Abordnung (§ 11 Abs. 1 BRKG)
Sie gelten als Dienstreisen, wobei Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt wird.
Steht vom Tag nach der Einstellungs-, Versetzungs- oder Abordnungsreise Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zu, wird neben Übernachtungsgeld Tagegeld für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstags (24.00 Uhr) gewährt. Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung und Aufhebung der Abordnung wird Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstags (0 Uhr) an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. Für ein- und zweitägige Abordnungen steht für die gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder bisherigen Dienststätte Reisekostenvergütung zu.
Abordnung mit Anspruch auf Trennungsreise- und Trennungstagegeld vom Tag nach der Abordnungsreise
Reisebeginn |
30.9. 9.30 Uhr |
Beginn des Anspruchs auf Trennungsreisegeld |
1.10. |
Tagegeld |
|
9.30 Uhr bis 24.00 Uhr = 14.5 Std. |
12 EUR |
Übernachtungsgeld für 30.9. |
ja |
19.6 Reisen aus Anlass des Ausscheidens wegen Ablaufs des Arbeitsverhältnisses (einschl. Dienstunfähigkeit), § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BRKG
Es gelten die vorstehenden Ausführungen zu Einstellungsreisen vor In-Kraft-Treten des Arbeitsverhältnisses. Für Reisen ins Ausland wird Reisekostenvergütung nur für Reisen bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Ausreise-Flughafen gewährt.
19.7 Übernachtung außerhalb des Geschäftsorts (§ 11 Abs. 5 BRKG)
Übernachtet der Beschäftigte in seiner außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung, wird für jede Hin- und Rückfahrt anlässlich dieser Übernachtung Ersatz der Fahrtauslagen in Höhe des pauschalen Übernachtungsgelds von 20 EUR gewährt. Dies gilt auch, wenn bei Übernachtungen am Geschäftsort während derselben Dienstreise höhere Übernachtungskosten zu erstatten wären.
Die Regelung erfasst auch sog. Zwischenheimfahrten bei mehrtägigen Dienstreisen, gleich ob diese täglich oder an einzelnen Tagen erfolgen. Bei amtlicher unentgeltlicher Unterbringung dürfen keine Fahrtauslagen erstattet werden.
Bei der Bemessung des Tagegelds ist zu beachten, dass mit dem Erreichen der Wohnung die Dienstreise endet und erst mit Beginn der Rückfahrt zum Geschäftsort wieder beginnt (vgl. § 2 Abs. 2 BRKG). Übernachtungsgeld steht nicht zu.
Als außerhalb des Geschäftsorts gelegene Wohnung gilt jede Wohnung neben derjenigen, von der aus regelmäßig die Arbeitsstätte aufgesucht wird, auch z.B. eine Ferienwohnung des Dienstreisenden oder eines zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Angehörigen.
Unfallschutz besteht, wenn die Übernachtungsfahrten dem Arbeitgeber angezeigt werden und dieser ihnen nicht widersprochen hat.
19.8 Zusätzliche arbeitstägliche Fahrten zum Dienstort
Die seitherige Möglichkeit, Kostenersatz für zusätzliche Fahrten zur Arbeitsstätte zu gewähren, die der Erledigung von angeordneten Dienstaufgaben in der arbeitsfreien Zeit dienen, ist entfallen.