Triftige Gründe für eine Taxibenutzung liegen besonders vor, wenn

  • im Einzelfall dringende dienstliche Gründe oder zwingende persönliche Gründe (z.B. Unglücksfälle in der Familie) vorliegen
  • anders das Hauptverkehrsmittel oder die Wohnung (abends) nicht erreicht werden kann
  • der Geschäftsort (Tagungsort, Fortbildungsort) nicht anders oder nicht pünktlich erreicht werden kann
  • der Gesundheitszustand des Dienstreisenden dies notwendig macht
  • Fahrten zwischen 23 und 6 Uhr stattfinden
  • eine konkrete Gefährdung des Dienstreisenden besteht
  • umfangreiches oder schweres Gepäck mitgeführt wird.

Ortsunkenntnis ist kein Grund für eine Taxibenutzung, ebenso nicht Fußstrecken bis zu 1,5 km.

Liegen keine triftigen Gründe vor, dürfen die Taxikosten nur bis zur Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG (0,20 EUR/km), höchstens 130 bzw. 150 EUR für Hin- und Rückfahrt.

Triftige Gründe für eine Mietwagenbenutzung liegen vor, wenn eine Kfz-Nutzung unumgänglich ist und ein Dienstkraftfahrzeug oder ein Kfz des Beschäftigten nicht zur Verfügung steht. Es wird nur die Miete für ein Kfz der unteren Mittelklasse erstattet, wobei die Anerkennung der Mietwagen i.d.R. vor Antritt der Dienstreise einzuholen ist.

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