Es bestehen zwei Formen der dienstlichen Mitbenutzung privater Kfz gegen unterschiedlich hohe Wegstreckenentschädigung:
- Kfz, an dessen Benutzung kein besonderes dienstliches Interesse besteht, die Benutzung folglich allein in der Entscheidung des Beschäftigten steht (§ 5 Abs. 1 BRKG),
- Kfz, an dessen Benutzung ein erhebliches dienstliches Interesse vorliegt (§ 5 Abs. 2 BRKG).
Die seitherige Möglichkeit, ein privates Kfz als überwiegend in dienstlichem Interesse gehalten anzuerkennen, ist entfallen.
Neben der Wegstreckenentschädigung von 0,20 bzw. 0,30 EUR/km wird keine gesonderte Entschädigung für die Mitnahme weiterer Dienstreisender oder auch Dritter sowie von dienstlichem oder privatem Gepäck gewährt.
Maßgebend ist die verkehrsübliche Straßenverbindung. Längere Strecken werden anerkannt, wenn sie z.B. wegen Staus oder Bauarbeiten, aber auch wegen übermäßiger Verkehrsbelastung oder schlechtem Zustand der Straßen und der damit verbundenen längeren Fahrzeiten zustande kommen.
Zu 1.
Es werden alle Formen der Kfz-Nutzung außerhalb des § 5 Abs. 2 BRKG erfasst. Die Verwaltung fragt nicht nach den Gründen. Die Wegstreckenentschädigung beträgt für alle motorbetriebenen Fahrzeuge einschl. Boote und Flugzeuge (ohne Abstufung nach Hubraum) 0,20 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 EUR je Dienstreise (mit Anerkennung der obersten Bundesbehörde 150 EUR). Ein Vergleich mit der bei Benutzung regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln anfallenden Reisekostenvergütung findet nicht mehr statt. Ebenso ist nicht mehr entscheidend, wer Eigentümer, Besitzer oder Halter des Kfz ist. Voraussetzung ist jedoch, dass Dienstreisende selbst das Kfz fahren oder von Dritten ohne Anspruch auf Reisekostenvergütung mitgenommen werden. Der genannte Entschädigungssatz (mit Obergrenze) gilt auch für Taxifahrten, für die keine triftigen Gründe vorliegen. Dasselbe gilt, wenn für die Fahrten zum oder vom Bahnhof/Flughafen (einschl. sog. Leerfahrten) ein privates Kfz benutzt wird. Die Wegstreckenentschädigung steht auch für aus dienstlichen Gründen am Geschäftsort durchgeführte Fahrten (einschl. derjenigen von und zur Unterkunft).
Sachschadenshaftung ist ausgeschlossen (worauf der Beschäftigte aktenkundig hinzuweisen ist), wohl aber besteht der weitergehende Unfallschutz (bei Körperschäden).
Zu 2.
Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftwagens gegen 0,30 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke (unabhängig vom Hubraum und davon, wem der Kraftwagen gehört) liegt nach Nr. 5.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BRKG insbesondere vor, wenn
- das Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht zur Verfügung steht,
- schweres (mindestens 25 kg) und/oder sperriges Dienstgepäck - kein persönliches Reisegepäck - mitzuführen ist oder
- die Benutzung eines Kraftwagens es ermöglicht, an einem Tag an verschiedenen Stellen Dienstgeschäfte wahrzunehmen
- eine Schwerbehinderung mit den Merkzeichen - aG - vorliegt.
Ein erhebliches dienstliches Interesse kann auch angenommen werden, wenn durch die regelmäßige Benutzung von privaten Kraftwagen auf die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen (Kauf oder Leasing) verzichtet werden kann.
Ob ein erhebliches dienstliches Interesse vorliegt, muss vor der Dienstreise schriftlich oder elektronisch im Einzelfall oder allgemein für bestimmte regelmäßig wiederkehrende Dienstgeschäfte bzw. Dienstreisen entschieden werden.
Im Gegensatz zu den Kfz nach Nr. 1 wird ein auf 332,34 EUR begrenzter Sachschadenersatz gewährt; darauf hat der Arbeitgeber aktenkundig hinzuweisen. Daneben besteht Unfallschutz für Körperschäden.