LAG Düsseldorf, Urteil v. 28.4.2020, 8 Sa 403/19
Leitsatz
Die einseitige Rücknahme eines Teilzeitverlangens i. S. v. § 8 Abs. 1, 2 TzBfG durch den Arbeitnehmer ist während der Erörterungsphase des § 8 Abs. 3 TzBfG bis zum Ablauf der Mitteilungsfrist für den Arbeitgeber aus § 8 Abs. 5 TzBfG ausgeschlossen.
Sachverhalt
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 14.6.2018 unter Bezugnahme auf § 8 TzBfG die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit ab dem 1.10.2018 von 37,5 auf 20 Stunden, verteilt auf 5 Tage in der Woche. Die Beklagte versuchte, Gesprächstermine mit dem Kläger zu vereinbaren, welche durch den Kläger jedoch aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit nicht wahrgenommen wurden. Mit Schreiben vom 27.7.2018 wandte sich daraufhin der Anwalt des Klägers erneut an die Beklagte und setzte dieser eine Frist, bis zum 31.8.2018 über den Antrag zu entscheiden. Daraufhin bot diese erneut an, einen Termin zu vereinbaren, um sich hierüber auszutauschen und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu einer Einigung zu kommen. Am 15.8.2018 kam es insbesondere im Zusammenhang mit Urlaubsfragen sowie in der Zwischenzeit ergangenen Abmahnungen zu einem Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der "Legal Counsel" der Beklagten Frau C. Im Nachgang setzte diese ein Schreiben auf, worin sie dem Kläger mitteilte, dass, nachdem sein Anwalt deutlich gemacht habe, dass der Kläger kein Gespräch zur Erörterung des Teilzeitantrags wünsche, die Arbeitgeberin ihre Entscheidung über den Teilzeitantrag fristgerecht in einem gesonderten Schreiben mitteilen werde. Genau eine Woche später ging der Beklagten ein Schreiben des Klägers zu, mit dem er seinen Antrag auf Teilzeit mit sofortiger Wirkung zurückzog. Einen Tag später schrieb nun die Beklagte dem Kläger, dass dem Teilzeitantrag stattgegeben werde und sie die Rücknahme des Antrags auf Teilzeit als unzulässig erachte, sodass diese keine Auswirkung auf den bestehenden Antrag und dessen Rechtsfolgen habe.
Daraufhin erhob der Kläger Klage und beantragte festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 30.9.2018 hinaus ein Vollzeitarbeitsverhältnis bestehe.
Die Entscheidung
Die Klage hatte vor dem LAG keinen Erfolg.
Das Gericht entschied, dass die Änderung des zuvor bestehenden Vollzeitarbeitsverhältnisses durch das Teilzeitverlangen des Klägers die Zustimmung der Beklagten bewirkt sei. Der Kläger war an seinen einmal gestellten Teilzeitantrag gebunden und die Beklagte habe diesen wirksam angenommen.
Das LAG führte hierzu aus, dass die einseitige Rücknahme eines Teilzeitverlangens i. S. v. § 8 Abs. 1, 2 TzBfG durch den Arbeitnehmer während der Erörterungsphase des § 8 Abs. 3 TzBfG bis zum Ablauf der Mitteilungsfrist aus § 8 Abs. 5 TzBfG ausgeschlossen sei. Das ergebe die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. Das Verringerungsverlangen eines Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 TzBfG sei hierbei eine auf die Änderung des Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärung im Sinne der Rechtsgeschäftslehre des BGB, wobei die Vorschriften der §§ 145 ff. BGB durch die speziellen Bestimmungen des § 8 TzBfG modifiziert werden. Das Änderungsangebot des Arbeitnehmers (§ 145 BGB), das dem B. spätestens 3 Monate vor Beginn der begehrten Arbeitszeitreduzierung zugehen muss (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG), müsse hierbei nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein, dass der Arbeitgeber das Angebot mit einem einfachen "Ja" annehmen könne. Aus den Bestimmungen des § 8 TzBfG folge weiterhin, dass die Annahmefristen des § 147 BGB an ein Vertragsangebot für ein Teilzeitverlangen keine Anwendung fänden, sondern dem Arbeitgeber sei nach § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 TzBfG eine 2-monatige Prüf- und Überlegungsfrist eingeräumt, bis er dem Arbeitnehmer seine Entscheidung mitzuteilen habe. Entsprechend lang sei die Bindungsdauer für den Arbeitnehmer. § 8 TzBfG enthalte zudem keinen Widerrufsvorbehalt zugunsten des Arbeitnehmers. Ein solcher stellte sich auch als systemwidrig dar.