(1) 1Aufwendungen für implantologische Leistungen sind für zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig. 2Die Höchstzahl der Implantate nach Satz 1 schließt vorhandene Implantate, zu denen Beihilfe oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, ein. 3Sind Aufwendungen für Implantate über die Höchstzahl nach Satz 1 und unter Berücksichtigung des Satzes 2 hinaus entstanden, sind die Gesamtaufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu mindern.
(2) Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 sind ohne Begrenzung auf eine Höchstzahl der Implantate beihilfefähig bei
2. |
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung, |
3. |
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen oder |
4. |
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich, insbesondere Spastiken, |
und wenn das Vorliegen der Indikationen zahnärztlich bescheinigt wurde.
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