(1) 1Aufwendungen für implantologische Leistungen sind für zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig. 2Die Höchstzahl der Implantate nach Satz 1 schließt vorhandene Implantate, zu denen Beihilfe oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, ein. 3Sind Aufwendungen für Implantate über die Höchstzahl nach Satz 1 und unter Berücksichtigung des Satzes 2 hinaus entstanden, sind die Gesamtaufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu mindern.

 

(2) Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 sind ohne Begrenzung auf eine Höchstzahl der Implantate beihilfefähig bei

 

1.

größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in

 

a)

Tumoroperationen,

 

b)

Entzündungen des Kiefers,

 

c)

Operationen infolge großer Zysten, insbesondere großer follikulärer Zysten oder Keratozysten,

 

d)

Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,

 

e)

angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien oder

 

f)

Unfällen,

 

2.

dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,

 

3.

generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen oder

 

4.

nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich, insbesondere Spastiken,

und wenn das Vorliegen der Indikationen zahnärztlich bescheinigt wurde.

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