1Die Aufwendungen für implantologische Leistungen sind nur beihilfefähig bei 1.

 

1.

größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in

 

a)

Tumoroperationen,

 

b)

Entzündungen des Kiefers,

 

c)

Operationen infolge großer Zysten, zum Beispiel großer folikulärer Zysten oder Keratozysten,

 

d)

Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,

 

e)

angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-, Kiefer- oder Gaumenspalten, ektodermalen Dysplasien oder

 

f)

Unfällen,

 

2.

dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,

 

3.

generalisierter Nichtanlage von Zähnen oder

 

4.

nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (beispielsweise Spastiken).

2Liegt keiner der in Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für mehr als zwei Implantate je Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, zu deren Aufwendungen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. 3Dabei sind die Gesamtaufwendungen der implantologischen Versorgung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu mindern. 4Unabhängig von den Sätzen 2 und 3 sind die Aufwendungen für Suprakonstruktionen im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte beihilfefähig. 5Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen ist vor Beginn der Behandlung durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, das der Festsetzungsstelle vorzulegen ist, nachzuweisen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge