(1) 1Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren sind für die Behandlungsformen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. |
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben,
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
im Regelfall |
60 Sitzungen |
60 Sitzungen |
in Ausnahmefällen |
weitere 40 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen. |
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2. |
analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben,
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
im Regelfall |
160 Sitzungen |
80 Sitzungen |
in Ausnahmefällen |
weitere 140 Sitzungen |
weitere 70 Sitzungen. |
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3. |
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
im Regelfall |
70 Sitzungen |
60 Sitzungen |
in Ausnahmefällen |
weitere 80 Sitzungen |
weitere 30 Sitzungen. |
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4. |
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben,
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
im Regelfall |
90 Sitzungen |
60 Sitzungen |
in Ausnahmefällen |
weitere 90 Sitzungen |
weitere 30 Sitzungen. |
2Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend anerkannten Behandlung. 3Aufwendungen für Sitzungen, in die aufgrund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu 25 Prozent und bei Gruppenbehandlung bis zu 50 Prozent der anerkannten Anzahl der Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder ein Mensch mit einer geistigen Behinderung ist. 4Bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die anerkannte Anzahl der Sitzungen angerechnet. |
(2) Aufwendungen für eine ärztlich erbrachte tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie sind nur beihilfefähig, wenn die behandelnde Person
1. |
Fachärztin oder Facharzt für einen der folgenden Fachbereiche ist:
a) |
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, |
b) |
Psychiatrie und Psychotherapie, |
c) |
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder |
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2. |
Ärztin oder Arzt mit der Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" oder "Psychoanalyse" ist. |
5Aufwendungen für eine ärztlich erbrachte analytische Psychotherapie sind nur beihilfefähig, wenn die behandelnde Person über eine der Qualifikationen nach Satz 1 Nummer 2 verfügt, wobei eine Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" vor dem 1. April 1984 verliehen worden sein muss.
(3) Aufwendungen für eine tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie, die von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten erbracht wird, sind nur für das anerkannte Psychotherapieverfahren beihilfefähig, für das sie oder er eine Weiterbildung oder eine vertiefte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(4) (weggefallen)
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.
(6) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für weitere Sitzungen über den anerkannten Umfang hinaus ist stets, dass jeweils vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der behandelnden Person vorgelegt und die Behandlung durch die Festsetzungsstelle im Vorfeld anerkannt wird.
(7) 1In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. 2Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 16 Absatz 2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. 3Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. 4Hierüber entscheidet die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen.
(8) 1Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung nicht beihilfefähig. 2Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien aufgrund eines besonders begründeten Antrages beihilfefähig sein.
(9) Aufwendungen für eine Katathym Imaginative Psychotherapie sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.