(1) 1Aufwendungen, die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne von § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung entstehen, sind dem Grunde nach beihilfefähig. 2Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 30 Beihilfe gewährt wird, bis zu den in § 43 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Höchstbeträgen. 3Abweichend von Satz 2 sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig, soweit die in Satz 2 genannten Aufwendungen den beihilfefähigen Höchstbetrag nach Satz 2 nicht übersteigen. 4Die beihilfefähigen Aufwendungen im Sinne der Sätze 2 und 3 dürfen insgesamt den beihilfefähigen Höchstbetrag nach Satz 2 nicht übersteigen. 5§ 43 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Leistungszuschläge nach § 43c des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.
(3) 1Aufwendungen für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht, sind entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. 2Daneben sind Vergütungszuschläge beihilfefähig für den Einsatz zusätzlicher Pflegehilfskräfte in vollstationären Pflegeeinrichtungen entsprechend § 84 Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Leistungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn die oder der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder festgestellt wird, dass sie oder er nicht mehr pflegebedürftig im Sinne von § 48 Absatz 1 ist.
(5) 1Die nach Abzug der beihilfefähigen Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und der Zusatzleistungen im Sinne von § 88 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verbleibenden Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn sie den Eigenanteil übersteigen. 2Der Eigenanteil beträgt bei beihilfeberechtigten Personen 55 Prozent des Einkommens. 3Er vermindert sich für eine berücksichtigungsfähige Erwachsene oder einen berücksichtigungsfähigen Erwachsenen um 25 und für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 5, höchstens jedoch um 55 Prozent des Einkommens. 4Ist eine berücksichtigungsfähige Erwachsene oder ein berücksichtigungsfähiger Erwachsener nicht vorhanden, vermindert sich der Eigenanteil abweichend von Satz 3 für das erste berücksichtigungsfähige Kind um 25 Prozent des Einkommens.
(6) 1Einkommen im Sinne von Absatz 5 sind
5. |
die Versorgungsbezüge im Sinne von § 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften mit Ausnahme
a) |
des Unfallausgleichs nach § 38 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes, |
b) |
der Unfallentschädigung nach § 47 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und |
c) |
des Unterschiedsbetrages nach § 55 Absatz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes, |
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6. |
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt, |
7. |
der Zahlbetrag der Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, |
8. |
das Bruttoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, |
9. |
die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, wobei Verluste aus einer solchen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind, und |
10. |
die Lohnersatzleistungen |
der beihilfeberechtigten Person und der oder des berücksichtigungsfähigen Erwachsenen. 2Bei Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 ist das im Januar bezogene Einkommen für das laufende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. 3Wurde im Januar des laufenden Kalenderjahres kein Einkommen im Sinne von Satz 2 bezogen, ist das für den ersten vollen Monat bezogene Einkommen für das laufende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. 4Verringert sich das Einkommen vom Januar im Laufe des Kalenderjahres dauernd wesentlich, ist das Einkommen ab dem Monat der dauernden Verringerung zu Grunde zu legen. 5Bei feststehenden monatlichen Einkommen nach Satz 1 Nummern 9 bis 11 gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. 6Bei monatlich schwankendem Einkommen im Sinne von Satz 1 Nummer 9 bis 11 soll der monatliche Durchschnitt des vor...