1Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten. 2Hiervon ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt.

[1] § 16 geändert durch Gesetz zur Unterstützung der selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen. Anzuwenden ab 20.07.2019.

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