(1) 1Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 12 Absatz 3 können durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden. 2Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation ist abzulehnen, wenn der Antragsteller eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 anstrebt, seine Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt.
(2) 1Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen des Antragstellers zu berücksichtigen. 2Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 12 Absatz 3 zu beschränken.
(3) 1Der Antragsteller hat die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung. 2Abweichend von Satz 1 kann die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde die Art der Ausgleichsmaßnahme festlegen, wenn der Antragsteller eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung
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für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 beantragt hat, seine Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt oder |
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für die erste oder zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beantragt hat, seine Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt. |
3Beantragt der Antragsteller eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und bleibt seine Berufsqualifikation hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurück, kann sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden.
(4) 1Sind die Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation des Antragstellers und den im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen so groß, dass die Ausgleichsmaßnahmen der vollständigen Nachholung der Qualifikation gleichkämen, ist die Berufsqualifikation des Antragstellers im Einzelfall als partielle Laufbahnbefähigung anzuerkennen, wenn der Antragsteller
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ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat den der partiellen Laufbahnbefähigung entsprechenden Beruf auszuüben, und |
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aufgrund dieser Qualifizierung einen objektiv abgrenzbaren Teil der Laufbahnaufgaben im Freistaat Sachsen eigenständig erfüllen kann. |
2Liegen die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nicht vor, ist der Antrag abzulehnen. 3Der Antrag ist auch abzulehnen, wenn eine partielle Anerkennung der Laufbahnbefähigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.