(1) Der oder dem Antragstellenden [Bis 30.11.2024: Der Antragsteller] ist binnen eines Monats der Empfang des Antrags zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(2) 1Bei berechtigten Zweifeln können von den zuständigen Behörden des Staates, in dem die oder der Antragstellende ihre oder [Bis 30.11.2024: der Antragsteller] seine Berufsqualifikation erworben oder in dem sie oder er [Bis 30.11.2024: er] sich beruflich niedergelassen hat, über das Binnenmarkt-Informationssystem Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, angefordert werden. 2Soll die Berufsqualifikation der oder des Antragstellenden [Bis 30.11.2024: des Antragstellers] überprüft werden, können über das Binnenmarkt-Informationssystem zudem Informationen über die Ausbildungsgänge der oder des Antragstellenden [Bis 30.11.2024: des Antragstellers] angefordert werden, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
(3) 1Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der nach § 13 Absatz 1 zuständigen Behörde zu entscheiden. 2Eine Aufforderung zur Vorlage vonbeglaubigten Kopien oder weiteren geeigneten Unterlagen nach § 13 Absatz 3 Satz 2Nummer 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen und hemmt die Frist nach Satz 1 nicht. 3Die Entscheidung ist der oder dem Antragstellenden [Bis 30.11.2024: dem Antragsteller] schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Werden Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 auferlegt, sind der oder dem Antragstellenden [Bis 30.11.2024: dem Antragsteller] mit der Begründung folgende Informationen mitzuteilen:
2. |
das Niveau der Berufsqualifikation der oder des Antragstellenden [Bis 30.11.2024: des Antragstellers] und das Niveau der für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG, |
3. |
die gemäß § 15 oder § 16 auszugleichenden wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation und |
4. |
die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen worden sind. |
(5) 1Das Verfahren nach diesem Abschnitt kann auch elektronisch über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBI. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. 2Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.