(1) 1Mit der Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die oder der Antragstellende [Bis 30.11.2024: der Antragsteller] in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn zu erfüllen.2Der oder dem Antragstellenden [Bis 30.11.2024: Dem Antragsteller] ist Gelegenheit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung zur Auferlegung abzulegen.
(2) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle vergleicht auf Grundlage der für die Laufbahn geforderten Qualifikationen die Inhalte, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als unverzichtbar angesehen werden, mit den in einem Staat nach § 12 Absatz 1 erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen der oder des Antragstellenden [Bis 30.11.2024: des Antragstellers] und legt den konkreten Inhalt und Umfang der Eignungsprüfung fest.
(3) 1Für die Eignungsprüfung ist durch das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die vom ihm bestimmte Stelle eine Prüfungskommission zu berufen. 2Die Prüfungskommission kann im Einzelfall oder für die Dauer von drei Jahren berufen werden. 3Sie hat aus einer vorsitzenden Person [Bis 30.11.2024: einem Vorsitzenden] und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. 4Wird eine dauerhafte Prüfungskommission berufen, ist für jedes Mitglied jeweils eine Stellvertretung [Bis 30.11.2024: ein Stellvertreter] zu berufen. 5Sämtliche Mitglieder und deren Stellvertretungen [Bis 30.11.2024: Stellvertreter] sollen die Laufbahnbefähigung aufweisen, für die die Anerkennung beantragt wurde oder in Betracht kommt. 6Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) 1Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 2Die schriftliche Prüfung ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander zu bewerten. 3Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 4Die oder der Antragstellende [Bis 30.11.2024: Der Antragsteller] wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn die schriftliche Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurde; anderenfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden. 5Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 6Sämtliche Prüfungsleistungen werden nach der Notenskala des § 9 bewertet. 7Bei der Bildung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 60 Prozent und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 40 Prozent zu bewerten.
(5) 1Die oder der Antragstellende [Bis 30.11.2024: Der Antragsteller] ist vor Beginn auf die Folgen unlauteren Verhaltens bei der Eignungsprüfung hinzuweisen. 2Versucht die oder der Antragstellende [Bis 30.11.2024: der Antragsteller], das Ergebnis des schriftlichen oder mündlichen Teils der Prüfung durch Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder durch Einwirkung auf die Prüfungskommission oder auf von dieser mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung, in schweren Fällen die gesamte Eignungsprüfung von der Prüfungskommission mit "ungenügend" zu bewerten. 3Über die Folgen sonstigen unlauteren Verhaltens bei der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der oder des Antragstellenden [Bis 30.11.2024: des Antragstellers].
(6) 1Tritt die oder der Antragstellende [Bis 30.11.2024: der Antragsteller] vor Beginn der Eignungsprüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht unternommen. 2Tritt die oder der Antragstellende [Bis 30.11.2024: der Antragsteller] nach Beginn der Eignungsprüfung zurück, entscheidet die Prüfungskommission über die Nachholung der fehlenden Prüfungsleistungen.
(7) 1Ist das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung schlechter als "ausreichend", ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. 2Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der oder dem Antragstellenden von der vorsitzenden Person [Bis 30.11.2024: dem Antragsteller vom Vorsitzenden] der Prüfungskommission zeitnah schriftlich bekannt zu geben.
(8) 1Folgende Angaben zum Prüfungsverfahren sind zu dokumentieren:
1. |
Zeit und Ort der mündlichen Prüfung, |
2. |
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, |
3. |
die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer [Bis 30.11.2024: Prüfungsteilnehmer], |
5. |
die vorgenommenen Belehrungen und Anhörungen, |
6. |
die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung, |
7. |
die Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung, |
9. |
besondere Vorkommnisse. 2Das Protokoll ist von der vorsitzenden Person [Bis 30.11.2024: vom Vorsitzenden] und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben. |
(9) 1Die Eignungsprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2Die Prüfungskommission kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen...