1Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Besoldungsordnung A des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBI. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Dies gilt nicht
1. |
bei Sprungbeförderungen (§ 27 Absatz 5 Satz 2 und 5 des Sächsischen Beamtengesetzes), |
2. |
bei erfolgreichem Abschluss der für die Fachrichtung Polizei bestimmten Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes und Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 der Fachrichtung Polizei, wenn sich der Beamte in einem Amt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befindet, |
3. |
beim Laufbahnwechsel für Ämter in Besoldungsgruppen, die in der bisherigen Laufbahn bereits durchlaufen wurden, |
4. |
beim Aufstieg für die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen