(1) 1Für die Qualifizierung zur Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachrichtung Polizei sind abweichend von § 22 Absatz 1 nur Beamte zuzulassen, die
1. |
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, |
2. |
nach ihren fachlichen Leistungen, ihrer Befähigung und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen, |
3. |
sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Polizei bewährt haben, |
4. |
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 erreicht haben und |
5. |
die Prüfung für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 für die Fachrichtung Polizei mindestens mit der Note "befriedigend" abgeschlossen haben. |
2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen. 3Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 bis 5 zulässig.
(2) Die Qualifizierung vermittelt die in Verbindung mit der bisherigen Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für Ämter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Rahmen des Masterstudienganges an der Deutschen Hochschule der Polizei.
(3) 1Für eine erleichterte Qualifizierung können abweichend von Absatz 1 nur Beamte zugelassen werden, die
1. |
das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, |
2. |
nach ihren fachlichen Leistungen, ihrer Befähigung und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen und |
3. |
sich seit mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 bewährt haben. |
2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen. 3Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 zulässig. 4Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden.
(4) 1Dienstzeiten gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, im Falle des erfolgreichen Aufstiegs in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mit der ersten Verleihung eines Amtes einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2. 2Als Dienstzeiten gelten bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren auch die in § 20 Nummer 1 und 2 genannten Zeiten.