(1) 1Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. 2Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge erfolgt vorbehaltlich des Satzes 3 die Zuordnung zu der ersten mit einem Grundgehaltssatz ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe). 3Liegen berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 26 Absatz 1 bis 3 vor, erfolgt entsprechend Absatz 2 Satz 2 die Zuordnung zu einer höheren Stufe als der Anfangsstufe. 4Die Laufzeit der Stufe nach den Sätzen 2 und 3 beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird. 5Wird bei einer Beförderung eine Stufe erreicht, für welche in der Besoldungsgruppe kein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist, wird das Grundgehalt der Anfangsstufe dieser Besoldungsgruppe gewahrt. 6Die Satze 2 bis 4 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt von Personen in einem Beamtenverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.

 

(2) 1Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Dienstzeiten, in denen mindestens Leistungen erbracht wurden, die im Wesentlichen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen (anforderungsgerechte Leistungen), bis zum Erreichen der letzten Stufe (Endstufe). 2Das Grundgehalt steigt in regelmäßigen Zeitabständen bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. 3Liegen berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 26 Absatz 1 bis 3 vor, die bei der Stufenzuordnung nach Absatz 1 Satz 3 nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe geführt haben, so werden diese Zeiten auf die Stufenlaufzeit nach Satz 2 angerechnet. 4Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg, soweit in § 26 Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. 5Die Zeiten nach Satz 4 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet.

 

(3) 1Wird festgestellt, dass eine Person im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit keine anforderungsgerechten Leistungen erbringt, gelten ihre Dienstzeiten ab dem Zeitpunkt nach Satz 4 nicht als Zeiten für den Stufenaufstieg nach Absatz 2; dies gilt so lange, bis festgestellt wird, dass anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden. 2Vor einer Feststellung nach Satz 1 erster Halbsatz ist die Person darauf hinzuweisen, dass die von ihr erbrachten Leistungen nicht anforderungsgerecht sind. 3Weitere Leistungsfeststellungen sind spätestens zwölf Monate nach der jeweils letzten Leistungsfeststellung durchzuführen. 4Leistungsfeststellungen werden mit dem Ersten des auf ihre Eröffnung folgenden Monats wirksam. 5Sie erfolgen durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 6Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Leistungsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

 

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

 

(5) 1Beamtinnen und Beamte verbleiben in ihrer bisherigen Stufe, solange sie vorläufig des Dienstes enthoben sind. 2Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf eigenen Antrag oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, bestimmt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.

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