(1) 1Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 können bis zur Hohe von zusammen 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. 2Die Wirkung der Ruhegehaltfähigkeit tritt ein, soweit die Leistungsbezüge außer in den Fällen von § 6 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. 3In die Zweijahresfrist nach Satz 2 ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie aufgrund von § 7 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.
(2) Unbefristet gewahrte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 können über den Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 1 hinaus im Einzelfall für höchstens insgesamt
1. |
2,5 Prozent der W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 40 Prozent des Endgrundgehalts, |
2. |
1,5 Prozent von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Endgrundgehalts und |
3. |
1 Prozent von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 65 Prozent des Endgrundgehalts |
für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(3) 1Befristet gewahrte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 können bis zur Höhe von 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden; in die Zehnjahresfrist ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie nach § 7 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden kann. 2Abweichend von Satz 1 können Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 3 Satz 6 nicht für ruhegehaltfähig erklärt werden. 3Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, wird der für die besoldungsberechtigte Person günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. 4Im Übrigen können für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.
(4) 1Aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 87 Absatz 4 oder § 89 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes oder § 11 Absatz 3 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergibt sich für ein hauptberufliches Mitglied von Leitungsgremien an einer Hochschule kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge nach § 3 Nummer 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und das Übergangsgeld nach § 3 Nummer 5 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes bleiben hiervon unberührt. 2Erfolgt in diesen Fällen nach Ablauf einer Amtszeit ein Wiedereintritt in das vorherige Amt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus diesem Verhältnis zuzüglich eines Erhöhungsbetrags. 3Als Erhöhungsbetrag gilt der in dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 87 Absatz 4 oder § 89 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes oder § 11 Absatz 3 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes gewahrte Leistungsbezug nach § 34 Absatz 4 Satz 1 in Höhe eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war. 4Die Satze 2 und 3 gelten entsprechend für Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 4 Satz 2. 5Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 mit solchen nach § 34 Absatz 4 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die besoldungsberechtigte Person günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(5) Abweichend von Absatz 4 berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn der Ruhestandseintritt wahrend der Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit erfolgt und das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war.
(6) 1Die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge als ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes setzt voraus, dass der Ruhestandseintritt aus einem Amt der Besoldungsordnung W erfolgt ist. 2Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, die an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen, werden der Berechnung des Ruhegehalts vorrangig zugrunde gelegt. 3Bei der Berufung auf eine andere Professur werden Zeiten, in denen in dem vorhergehenden Amt Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 oder 3 oder einer entsprechenden Regelung des Bundes oder eines anderen Landes gewährt wurden, bei der Berechnung der für die Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen maßgeblichen Frist nach Absatz 1 oder Absatz 3 berücksichtigt, soweit diese Leistungsbezüge des vorhergehenden Amts die des neuen Amts betragsmäßig nicht übersteigen. 4Nach Satz 3 berücksichtigte Leistungsbezüge gelten insoweit als durch den Freistaat Sachsen weitergewährt...