(1) Wer in Ämtern der Besoldungsordnung A in Justizvollzugseinrichtungen, abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenhäusern, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, oder in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen verwendet wird, erhalt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 eine Stellenzulage.

 

(2) Wer in der Laufbahngruppe 1 in Einrichtungen nach Absatz 1 verwendet wird und dort Aufgaben des Krankenpflegedienstes wahrnimmt, erhält eine gegenüber Absatz 1 erhöhte Stellenzulage.

 

(3) Eine Stellenzulage nach den Absätzen 1 oder 2 wird für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer anderen Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle weitergewahrt.

 

(4) 1Die Stellenzulage nach Absatz 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 46 gewahrt. 2Die Stellenzulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach § 46 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

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