(1) Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A, die in Justizvollzugseinrichtungen, abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenhäusern, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, oder in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen verwendet werden, erhalten vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 eine Stellenzulage.

 

(2) Beamte der Laufbahngruppe 1, die in Einrichtungen nach Absatz 1 verwendet werden und dort Aufgaben des Krankenpflegedienstes wahrnehmen, erhalten eine gegenüber Absatz 1 erhöhte Stellenzulage.

 

(3) Eine Stellenzulage nach den Absätzen 1 oder 2 wird für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer anderen Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle weitergewährt.

 

(4) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.

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