(1) 1Verringern sich die ausgleichsfähigen Dienstbezüge, weil Personen aus dienstlichen Gründen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein anderes Amt oder eine andere Funktion übertragen wird, ist eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den jeweiligen ausgleichsfähigen Dienstbezügen und den ausgleichsfähigen Dienstbezügen zu gewähren, die in der bisherigen Verwendung zugestanden hätten. 2Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Amts oder der bisherigen Funktion bleiben unberücksichtigt. 3Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. 4Eine Ausgleichszulage wird nicht gewahrt, wenn die Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht. 5Sie wird ferner nicht gewährt bei Ausscheiden aus einem zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Amt nach § 9 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes oder bei Wegfall einer Zulage nach § 51. 6Eine Ausgleichszulage wird nicht ausgezahlt, wenn der monatliche Zahlbetrag 5 Euro nicht übersteigt.
(2) 1Die Gewährung einer Zulage nach Absatz 1 bei Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge durch Wegfall einer Stellenzulage setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Stellenzulage in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre bestanden haben. 2Eine Unterbrechung der Siebenjahresfrist nach Satz 1 durch Zeiten nach § 26 Absatz 4 ist unschädlich. 3Die Ausgleichszulage wird in diesen Fallen auf den Betrag der Stellenzulage festgesetzt, der den Berechtigten am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat; sie vermindert sich jeweils nach Ablauf eines Jahres um 20 Prozent des Ausgangsbetrags. 4Erhöhen sich die ausgleichsfähigen Dienstbezüge wegen der Übertragung eines höherwertigen Amts oder wegen des Anspruchs auf dieselbe Stellenzulage in anderer Höhe oder auf eine andere Stellenzulage, vermindert sich die Ausgleichszulage außerdem um den Erhöhungsbetrag. 5Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt. 6Abweichend von Satz 1 wird bei Wegfall einer Stellenzulage im Zusammenhang mit einer Versetzung nach § 32 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes eine Ausgleichszulage nach Absatz 1 gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von drei Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre bestanden haben; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes berufen werden und die ausgleichsfähigen Dienstbezüge hinter denen des vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand bekleideten Amts zurückbleiben.
(4) 1Ausgleichsfähige Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen, [Bis 31.12.2023: sowie] der Zuschlag nach § 61 sowie die monatliche Sonderzahlung. 2Zu den ausgleichsfähigen Dienstbezügen gehören auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von ausgleichsfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.