(1) 1Verringern sich die ausgleichsfähigen Dienstbezüge, weil Beamten oder Richtern aus dienstlichen Gründen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein anderes Amt oder eine andere Funktion übertragen wird, ist eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den jeweiligen ausgleichsfähigen Dienstbezügen und den ausgleichsfähigen Dienstbezügen zu gewähren, die diesen in der bisherigen Verwendung zugestanden hätten. 2Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Amts oder der bisherigen Funktion bleiben unberücksichtigt. 3Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. 4Eine Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht. 5Sie wird ferner nicht gewährt bei Ausscheiden aus einem zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Amt nach § 9 Abs. 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder bei Wegfall einer Zulage nach § 54. 6Eine Ausgleichszulage wird nicht ausgezahlt, wenn der monatliche Zahlbetrag 5 Euro nicht übersteigt.
(2) 1Die Gewährung einer Zulage nach Absatz 1 bei Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge durch Wegfall einer Stellenzulage setzt voraus, dass die Stellenzulage den Beamten und Richtern zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. 2Eine Unterbrechung der Siebenjahresfrist nach Satz 1 durch Zeiten nach § 28 Abs. 4 ist unschädlich. 3Die Ausgleichszulage wird in diesen Fällen auf den Betrag der Stellenzulage festgesetzt, der den Beamten und Richtern am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat; sie vermindert sich jeweils nach Ablauf eines Jahres um 20 Prozent des Ausgangsbetrags. 4Erhöhen sich die ausgleichsfähigen Dienstbezüge wegen der Übertragung eines höherwertigen Amts oder wegen des Anspruchs auf dieselbe Stellenzulage in anderer Höhe oder eine andere Stellenzulage, vermindert sich die Ausgleichszulage außerdem um den Erhöhungsbetrag. 5Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt. 6Abweichend von Satz 1 wird bei Wegfall einer Stellenzulage im Zusammenhang mit einer Versetzung nach § 32 Abs. 4 des Sächsischen Beamtengesetzes eine Ausgleichszulage nach Absatz 1 gewährt, wenn die Stellenzulage den Beamten und Richtern zuvor in einem Zeitraum von drei Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre zugestanden hat; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes berufen werden und die ausgleichsfähigen Dienstbezüge hinter denen des vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand bekleideten Amts zurückbleiben.
(4) 1Ausgleichsfähige Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen sowie der Zuschlag nach § 63a. 2Zu den ausgleichsfähigen Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von ausgleichsfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.