(1) 1Werden Beamtinnen oder Beamte wegen einer auf besonderer gesetzlicher Regelung beruhenden landesübergreifenden gemeinsamen Errichtung von Behörden in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt und verringert sich aus diesem Grund der Gesamtbetrag der ausgleichsfähigen Dienstbezüge, wird eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewahrt, wenn für die Gewinnung ein dienstliches Bedürfnis besteht. 2Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den zum Zeitpunkt der Versetzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zustehenden ausgleichsfähigen Dienstbezügen und den ausgleichsfähigen Dienstbezügen gewährt, die in der bisherigen Verwendung am Tag vor der Versetzung zugestanden haben. 3Die Ausgleichszulage gilt als Bestandteil des Grundgehalts.

 

(2) 1Ausgleichsfähige Dienstbezüge im Sinne von Absatz 1 sind das Grundgehalt,[1] [Bis 31.12.2023: und] die Amtszulagen und[2] [Bis 31.12.2023: sowie] die weiteren Besoldungsbestandteile, die nach den maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften dem Grundgehalt gleichstehen, sowie die monatliche Sonderzahlung[3]. 2Ausgleichsfähige Dienstbezüge, die nicht monatlich gewährt werden, sind mit dem auf einen Kalendermonat entfallenden Betrag in die Vergleichsberechnung nach Absatz 1 Satz 2 einzubeziehen.

 

(3) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt werden, wenn sich durch die Versetzung der Gesamtbetrag aus dem Familienzuschlag oder einer vergleichbaren Besoldungsleistung der am Tag vor der Versetzung zustehenden Stufe und gewährten Stellenzulagen verringert. 2Eine Verringerung des Gesamtbetrags nach Satz 1 durch Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. 3Satz 2 gilt nicht für die allgemeine Stellenzulage oder eine vergleichbare Zulage. 4§ 53 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(4) Die Ausgleichszulagen nach den Absätzen 1 und 3 vermindern sich bei einer Anpassung der Besoldung nach § 19 um jeweils 50 Prozent und bei einer sonstigen Erhöhung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge um jeweils 100 Prozent des Steigerungsbetrags der ausgleichsfähigen Dienstbezüge.

 

(5) Die Feststellung eines dienstlichen Bedürfnisses im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und die Entscheidung über die Gewährung der Zulage nach Absatz 3 obliegt der obersten Dienstbehörde.

[1] Geändert durch 5. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch 5. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Eingefügt durch 5. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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