(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für die im Vollstreckungsdienst tätigen Beamtinnen und Beamten zu regeln. 2Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. 3Die Vergütung kann abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden.

 

(2) 1In der Rechtsverordnung können für die Vergütung Höchstbetrage für die einzelnen Vollstreckungsauftrage und für das Kalenderjahr festgesetzt werden. 2Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. 3Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand mit abgegolten ist.

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