(1) 1Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wird die Besoldung für den Monat, in dem der betreffenden Person die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bekannt gegeben worden ist, und für die folgenden drei Monate [Bis 31.12.2023: die Besoldung] [1] weiter gewahrt, die ihr am Tag vor der Versetzung zustand; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. 2Dienstbedingte Aufwendungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands erstattet.

 

(2) 1Beziehen in den einstweiligen Ruhestand Versetzte Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eines Verbands, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so wird die Besoldung um den Betrag dieser Einkünfte verringert. 2Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 3Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Staatsministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle.

 

(3) 1Werden Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2An die Stelle der Bekanntgabe der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit.

[1] Gestrichen durch 5. DRÄndG. Anzuwenden bis 31.12.2023.

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