Verfahrensgang
Tenor
Der Urteilstenor des am 14.03.2000 verkündeten Urteils des Sächsischen Landesarbeitsgerichts – Az.: 5 Sa 514/99 – wird von Amts wegen wie folgt berichtigt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.03.1999, Az.: 2 Ca 6234/98, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
1.
Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil vorkommen, jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Diese Regelung findet auch für alle Verfahrensarten nach der Zivilprozessordnung, mithin auch für Verfahren vor den Arbeitsgerichten, Anwendung, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 523 ZPO (vgl. u. a. Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 319 Rdnr. 21; Müchner Kommentar, ZPO, Band 4/1, § 319 Rdnr. 2). Das Anliegen der Regelung besteht darin, durch ein einfaches und rasches Verfahren bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen Berichtigungen vorzunehmen, die dazu dienen, das vom jeweils erkennenden Gericht tatsächlich Gewollte zum Ausdruck zu bringen. Dabei ist allgemein auch anerkannt, dass auch eine Korrektur des Urteilstenors eingeschlossen ist und dahingehend zulässig ist, dass als Folge eine völlige Verkehrung des Urteilstenors in ihr Gegenteil möglich ist (vgl. Musielak, ZPO, § 319, Rdnr. 7; Stein/Jonas, ZPO, a. a. O., Rdnr. 9; Zöller, ZPO, 21. Auflage, § 319, Rdnr. 15).
Voraussetzung einer Berichtigung in dieser Hinsicht ist allerdings, dass eine „offenbare Unrichtigkeit” vorliegen muss.
Eine Unrichtigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Erklärung abgegeben wurde und dass tatsächlich Gewollte darin nicht zutreffend zum Ausdruck gebracht wurde. Es handelt sich also um einen Fehler bei der Verlautbarung des Willens, nicht um einen Fehler, der bei dessen Bildung unterlaufen ist (Münchner Kommentar, ZPO, a. a. O., Rdnr. 4; Zöller, ZPO, a. a. O., Rdnr. 4).
Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn sie sich für einen Außenstehenden aus den Zusammenhängen des Urteils oder aus Vorgängen bei Erlass oder Verkündung ohne weiteres erschließt (Zöller, ZPO, a. a. O., Rdnr. 5). Dabei enthalten die einschlägigen Kommentierungen unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung eine Reihe von Beispielsfallgestaltungen (Fallgruppen) von berichtigungsfähigen Fehlern, darin eingeschlossen auch Tenorierungsfehler. Allerdings handelt es sich erkennbar auch bei den Ausführungen zu den einzelnen Fallgruppen nur um Beispielfälle, darin eingeschlossen Widersprüche zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen, die allerdings von ihrer Aufzählung her keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und auch nicht ersichtlich werden lassen.
Nachvollziehbar muss in jedem Falle jedoch sein, dass das Urteil nach vorhandenen zugänglichen Informationsquellen eine Unrichtigkeit aufweist.
2.
Unter Anwendung dieser genannten Grundsätze auf den vorliegenden Streitfall führt dies dazu, dass das Berufungsgericht eine Berichtigung des verkündeten Urteilstenors vom 14.03.2000 vorzunehmen hatte.
Dem liegt zugrunde, dass die schriftliche Niederlegung des Urteilstenors vom 14.03.2000 der tatsächlichen Willensbildung der Kammer im Ergebnis der Berufungsverhandlung nicht entspricht und nicht Zurückweisung der Berufung, sondern Abweisung der Klage gewollt war.
Das Berufungsgericht hat allerdings jene Divergenz nicht erst bei Absetzung der Entscheidungsgründe festgestellt mit der Folge, dass jetzt im Nachhinein eine Anpassung des Urteilstenors dergestalt vorgenommen wird, als dass eine völlig neue Willensbildung ersichtlich ist, sowie die Kläger meinen. Vielmehr ist die nunmehr vorliegende ausführliche Urteilsbegründung, die der tatsächlichen Willensbildung der Kammer in der Beratung am Sitzungstag auch entspricht, getragen von der in knapper Form gegebenen mündlichen Urteilsbegründung anlässlich des Verkündungstermins am 14.03.2000 d. h. am Ende des Sitzungstages, bei welcher auch die Kläger zu 7. und 10. zugegen gewesen sind. Entgegen derer vorgetragener Auffassung, dass sie aus der Urteilsbegründung Erkenntnisse zu ihren Gunsten gewonnen hätten, die sie anschließend fernmündlich ihren Prozessbevollmächtigten mitgeteilt haben, ergibt sich ersichtlich daraus gerade kein Widerspruch zur Urteilsbegründung und der Berichtigung des Urteilstenors in der jetzt vorliegenden Fassung.
3.
Die vorliegende Entscheidung, die das Berufungsgericht getroffen hat, steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.11.1994 (Az.: 5 AZR 54/74, AP Nr. 45 zu § 616 BGB). Im dortigen Streitfall hatte das Berufungsgericht zwar bereits entgegen der hiesig vorliegenden Entscheidung in der nicht berichtigenden Urteilsformel die Revision zugelassen. Deshalb wurde durch das Bundesarbeitsgerichts offen gelassen, ob eine Berichtigung (Verkehrung des Urteilstenors in sein...