Leitsatz (redaktionell)
Hinweise der Geschäftsstelle:
das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Entscheidung vom 22.12.1999; Aktenzeichen 6 Ca 3118/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 22.12.1999 – 6 Ca 3118/99 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen
abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, über den Antrag der Klägerin vom 30.04.1998 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages entsprechend den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit vom 05.05.1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.100,00 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die seitens der Klägerin begehrte Verpflichtung des Beklagten, das bestehende Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis umzuwandeln.
Die am 16.12.1942 geborene, alleinstehende und mit einem Behinderungsgrad von 60 % schwerbehinderte Klägerin ist bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit dem 01.08.1961 als Lehrerin beschäftige. Aufgrund des Änderungsvertrages vom 06.08.1991 (Bl. 55 d. A.) war die Klägerin als vollbeschäftigte Angestellte mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O (entsprechend einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von ca. 5.100,00 DM) tätig. Aufgrund diverser vertraglicher Vereinbarungen war die Klägerin in dem Zeitraum vom 01.08.1992 bis zum 30.11.1993 mit 23/28 bzw. 25/28 Stunden Unterrichtsverpflichtung tätig. Mit Wirkung vom 01.12.1993 schlössen die Parteien unter dem 02.06.1994 (Bl. 49 d. A.) abermals einen Änderungsvertrag, nach dem die Arbeitszeit befristet bis zum 31.07.1994 28/28 Stunden Unterrichtsverpflichtung betrug. Diese Vereinbarung wurde durch die Verträge vom 16.09.1994 (Bl. 48 d. A.) und vom 17.01.1995 (Bl. 47 d. A.) bis zum Ablauf des Schuljahres 1997/98 verlängert. Grund für die Aufstockung des Beschäftigungsumfanges war, dass die Klägerin Aufgaben als Vorsitzende der Schwerbehindertenvertretung wahrnahm.
Unter dem 10.08./20.08.1998 (Bl. 45 d. A.) vereinbarten die Parteien wiederum eine Änderung des Beschäftigungsumfanges. Danach sollte die Klägerin für die Dauer des Schuljahres 1998/99 in Höhe von 60,71 % (17/28 Stunden Unterrichtsverpflichtung) einer vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Kraft beschäftigt werden. Mit Schreiben vom 01.08.1998 (Bl. 46 d. A.) wurde der Klägerin die bis zum Ablauf des Schuljahres 1998/99 befristete Aufstockung des Beschäftigungsumfangs um 39,29 % bekannt gegeben; mithin oblagen, der Klägerin 28/28 Wochenstunden Unterrichtsverpflichtung. Beginnend mit dem Schuljahr 1999/2000 reduzierte sich der Beschäftigungsumfang auf 57,14 % (16/28 Wochenstunden Unterrichtsverpflichtung).
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Regelungen des BAT-O (TdL) sowie die für den Beklagten jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge, u. a. der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Letzterer Tarifvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
„…
§ 2
Voraussetzungen der Altersteilzeit
(1) Der Arbeitgeber kann mit vollbeschäftigten Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr und eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und in den letzten fünf Jahren an mindestens 1080 Kalendertagen mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt waren, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren. Geringfügige Unterschreitungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind unbeachtlich. Als vollbeschäftigt gelten auch Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch eine besondere tarifvertragliche Regelung herabgesetzt worden ist.
(2) …
(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 01. August 2004 beginnen.
…”
Mit Schreiben vom 30.04.1998 (Bl. 57 d. A.) beantragte die Klägerin den Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsvertrages und bekräftigte den Antrag mit Schreiben vom 01.08.1998 (K 3 = Bl. 58 d. A.). Unter dem 10.08.1998 (K 4 = Bl. 59 d. A.) bat die Klägerin nochmals um Entscheidung des Antrags vom 30.04.1998. Mit Schreiben vom 28.10.1998 (Bl. 60 d. A., K 5) teilte das Oberschulamt C. mit, dass „dem Antrag vorerst nicht stattgegeben werden” könne, da „für Lehrkräfte an Grundschulen … derzeit der Vollzug des Altersteilzeitgesetzes sowie des Tari...