Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmereigenschaft einer Motorradrennfahrerin. außerordentliche Kündigung eines befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages aus betrieblichen Gründen (Unternehmerentscheidung) regelmäßig nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist
Leitsatz (redaktionell)
Hinweise der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
ArbGG § 5; BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 20.12.1999; Aktenzeichen 3 Ca 10302/97) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten vom 04.02.2000 gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 20.12.1999 – 3 Ca 10302/97 – wird auf deren Kosten
zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 28.11.1997.
Die Klägerin ist mit einer als „Sportvertrag” überschriebenen Vereinbarung vom 06.11.1996 in die Dienste der Beklagten, die Motorräder entwickelt und Ingenieurdienste auf diesem Gebiet für verschiedene Auftraggeber erbringt, als Motorradrennfahrerin getreten, da sich die Beklagte mit einem von ihr entwickelten Motorrad im Rennsport engagieren wollte. Im Betrieb der Beklagten sind ständig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Der durch die Beklagte erstellte Vertrag sieht für die Klägerin eine Verpflichtung zur Teilnahme an allen Rennen zum „Super-Mono-Europa-Cup” und der „Daytona-Speedweek” vor. Im Jahr 1997 erbrachte die Klägerin an mindestens 87 Tagen eine Dienstleistung gegenüber der Beklagten zur Erfüllung dieser Verpflichtung mit dem eigentlichen Rennen, notwendigen Trainingsläufen usw. Die Rennen finden über die Monate April bis September eines Jahres verteilt in verschiedenen Ländern statt. Wie vereinbart übernimmt die Beklagte sämtliche organisatorische Maßnahmen – einschließlich der Logistik –, um die Teilnahme an den besagten Rennen abzusichern. Ein qualifizierter Mechaniker zur Wartung und Reparatur wird durch die Beklagte – neben der gleichfalls zur Verfügung gestellten Rennmaschine – beschäftigt; die Beklagte trägt dabei alle anfallenden Kosten. Daneben kann die Beklagte die Teilnahme an weiteren nationalen und internationalen Rennen von der Klägerin verlangen; diese hat zur Vorbereitung auf die Rennsaison zudem vor Ende März zweimal ein dreitägiges Training durchzuführen. Die Rechte am eigenen Bild und Namen tritt die Klägerin an die Beklagte ab und steht der Beklagten für zehn Tage im Jahr für PR-Maßnahmen zur Verfügung. Der Klägerin wiederum ist die Möglichkeit eingeräumt – soweit die oben angeführten Verpflichtungen dies zulassen –, weitere Rennen mit eigenem Material zu fahren. Für ihre Tätigkeit zugunsten der Beklagten erhält die Klägerin ein „Honorar” von 60.000,00 DM (+ 15 % Umsatzsteuer) in monatlichen Teilbeträgen zu 5.000,00 DM. Der Vertrag ist befristet vom 01.12.1996 bis 30.11.1997 und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, soweit er nicht durch einen der beiden Vertragspartner 12 Wochen vor Fristende gekündigt wird.
Mit Schreiben vom 28.11.1997 – der Klägerin zugegangen am selben Tag – kündigte die Beklagte den „Sportvertrag” außerordentlich zum 28.11.1997 und gab dabei als Grund den Einstieg in den Grand-Prix-Sport der Klasse bis 500 cm³ und dadurch bedingte Beendigung des Engagements in der Super-Mono-Klasse an. Dem lag eine Unternehmerentscheidung der Beklagten zugrunde, in der Grand-Prix-Klasse bis 500 cm³ ab kommende Rennsaison Rennen zu fahren, die aufgrund der Zusage eines Hauptsponsors am 20.11.1997 auch erst zu diesem Zeitpunkt verbindlich getroffen werden konnte.
Die Klägerin erhob am 17.12.1997 Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Chemnitz, die sie mit Schriftsatz vom 18.10.1999 um eine Leistungsklage erweiterte.
Nachdem die Parteien über die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit stritten, entschied das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 07.06.1999 – letztinstanzlich – und bejaht dabei die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte. Unter ausdrücklicher Offenlassung der Frage, ob die Klägerin Arbeitnehmerin sei, hat das Gericht sie dabei jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person angesehen.
Erstinstanzlich vertrat die Klägerin – soweit hier von Interesse – die Auffassung, sie sei Arbeitnehmer in, da sie von dem durch die Beklagte zur Verfügung gestellten Material bzw. deren Organisation bei ihrer Tätigkeit als Rennfahrerin abhängig sei, womit eine Eingliederung in den Betrieb der Beklagten vorliege und zudem mit den feststehenden Rennterminen bzw. den damit zusammenhängenden Trainingsläufen und sonstigen Zusatztätigkeiten ihr eine zeitliche Disposition über den Einsatz ihrer Arbeitskraft nicht mehr möglich gewesen sei. Aus gleichem Grund sei eine parallele Tätigkeit in einem anderen Beruf ausgeschlossen.
Die Kündigung vom 28.11.1997 sei als fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes rechtsunw...