Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung eines Rettungs- und Krankentransportwagenfahrers wegen Alkoholisierung bei Dienstantritt
Verfahrensgang
ArbG Bautzen (Aktenzeichen 1 Ca 1359/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Schluß-Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 13.10.1999 – 1 Ca 1359/99 –
abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit hierüber nicht zugunsten des Klägers durch Teilanerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 13.10.1999 – 1 Ca 1359/99 – erkannt ist.
Von den Kosten im ersten Rechtszug trägt der Kläger – ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 15.600,00 DM – 75/100, der Beklagte 25/100.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger bei einem Streitwert von 11.700,00 DM allein.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit von Kündigungen sowie um Prozeßbeschäftigung. In dem Berufungsverfahren geht es außerdem um Auflösungsanträge.
Der zu dem Zeitpunkt der Kündigungen 53jährige Kläger ist ledig.
Er steht bei dem beklagten Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes in einem seit 1980 rechnenden Arbeitsverhältnis.
Aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.11.1981 war eine Tätigkeit als Krankentransporteur mit der Arbeitsaufgabe abgemacht, alle Fahrten entsprechend der Weisungen der Disponenten und des Leiters Krankentransport durchzuführen.
Durch schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.02.1993 ist eine Tätigkeit des Klägers als Rettungshelfer im Rettungsdienst des Beklagten abgemacht.
Die letzte monatliche Vergütung des Klägers beträgt 4.552,95 DM brutto.
Dem Beklagten wurde aufgrund Vertrages mit dem Landkreis K. vom 21.01.1992 die Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich des Landkreises K. übertragen. In Ausführung des Vertrages betreibt der Beklagte Rettungswachen, darunter eine in K. § 11 Abs. 2 des Vertrages verlangt von dem Beklagten, daß das eingesetzte Personal fachlich und gesundheitlich geeignet und zuverlässig sein muß.
Die Tätigkeit des Beklagten beinhaltet die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport nach dem sächsischen Rettungsdienstgesetz. Hierzu werden Rettungstransportwagen und Krankentransportwagen vorgehalten.
Solche Fahrzeuge hat der bei der Rettungswache K. eingesetzte Kläger zu führen.
Im Jahre 1989 kam es, noch unter dem Kreiskomitee K. des Deutschen Roten Kreuzes der DDR, zu einem Disziplinarverfahren mit dem Kläger. Hierüber wurde ein Protokoll gefertigt, das auszugsweise folgenden Inhalt hat:
„…
Am 24. Juni 1989 gegen 19.00 Uhr wurde eine Alkoholüberprüfung im Krankentransport K. bei den anwesenden Krankentransporteuren Kam. M., K. u. K. durchgeführt.
Dabei verfärbte sich das Teströhrchen bei Kam. K.
Damit war Kam. K. nicht mehr einsatzfähig. Der Leiter KT/SMH, Kam. S., verständigte den Kreissekretär über den Vorfall. Nach meinem Eintreffen konnte ich mich davon überzeugen.
In der darauf geführten Aussprache wurde Kam. K. vom Dienst entlassen. Seine Arbeitszeit belief sich von 18.00 Uhr bis Sonntag 6.00 Uhr. Es wurde ein Disziplinarverfahren für Montag, den 26. Juni 1989 angekündigt.
In der am 26.06.89 durchgeführten Aussprache wurden die Fakten noch einmal dargelegt. Kam. K. bestätigte, daß er gegen Mittag Alkohol getrunken habe, aber nur eine geringe Menge (2 Doppelte [unleserlich; eine maschinengeschriebene 4 scheint mit einer 2 handschriftlich übermalt zu sein]) und dieser Alkohol sich bis zum Dienstbeginn abgebaut haben müßte.
Kam. S. erläuterte, daß er kein Verständnis habe, wenn ein Krankentransporteur, der durch seine Tätigkeit die Folgen von Alkoholgenuß kennt, mit Restalkohol zum Dienst antritt. Solche Kollegen sind für eine Tätigkeit als Krankentransporteur nicht geeignet.
Kam. S. legte in seinen Ausführungen die Verwerflichkeit des Genusses von Alkohol vor Dienstantritt nochmals dar. Er forderte Kam. K. auf, seine Tätigkeit beim Krankentransport aufzugeben und forderte die disziplinarische Bestrafung des Kam. K.
Der BGL-Vorsitzende äußerte, daß er solche Verhaltensweise nicht billigt.
Kam. K. äußerte sich, daß dies nicht mehr vorkäme.
Die Aussprache wurde durch den Disziplinarvorgesetzten mit der Festlegung beendet, daß am Donnerstag, den 28. Juni 1989 – 6.00 Uhr im Krankentransport das Disziplinarverfahren vor dem Kollektiv abgeschlossen wird.
…”
Eine anwendbare „Rahmendienstanweisung Rettungsdienst des Deutschen Roten Kreuzes” bestimmt unter einer Ziffer 4.4. Alkoholgenuß/Drogen und Arzneimittel/Rauchen im ersten Absatz:
„Während des Dienstes und in erforderlicher Zeit davor ist Alkoholgenuß untersagt.”
Die vom Kläger unterzeichnete Arbeitsschutzbelehrung 1999 enthält unter dem Stichwort „Einhaltung der StVO” folgendes (wörtlich):
„Es ist untersagt rauchen und Alkohol werend der Arbeitszeit.”
Am 29.06.1999 erschien der Kläger um 6.30 Uhr zum Dienst. Auf der Fahrt zur Arbeitsstelle mit seinem privaten Pkw war er um 5.49 Uhr durch Polizeibeamte einer Alkoholkontrolle unterzogen worden. Nach dem Vorbringen des Beklagten wurde hierbei eine Blutalkoholkonzentration von 0,81 Promille festgestellt; später hat der Beklagte d...