Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Erbschaft. Zeitpunkt. tatsächlicher Zufluss. Rücknahme eines Verwaltungsaktes wegen Nichtmitteilung des Erhalts. Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs 2 S 2 SGB 2
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Zeitpunkt der Anrechung einer Erbschaft in Geld als Einkommen iS des § 11 SGB 2.
2. Hat der Erbe während eines laufenden Bewilligungszeitraums den Erhalt einer Erbschaft in Geld verschwiegen und das Geld verbraucht, bevor er einen Weitergewährungsantrag stellt, so ist der infolgedessen von Anfang an rechtswidrige Bewilligungsbescheid für den Folgezeitraum nach § 40 SGB 2 iVm § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 bzw Nr 3 SGB 10 iVm § 330 Abs 2 SGB 3 zurückzunehmen, weil der Zufluss von Geld schon damals mitzuteilen gewesen wäre.
Orientierungssatz
§ 40 Abs 2 S 2 SGB 2 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anrechung einer dem Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) zugeflossenen Erbschaft bei der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Zeit von 01.12.2007 bis 31.03.2008.
Die 1951 geborene Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) bezieht seit 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II, damals noch im Zuständigkeitsbereich der ARGE SGB II A… Land. Von dort wurden ihm mit Bescheid vom 12.10.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 597,66 EUR bewilligt.
Laut Sterbeurkunde verstarb der leibliche Vater des Klägers, W… H…, am 25.02.2007 in C…. Ausweislich des Erbscheins vom 12.06.2007 beerbte der Kläger den verstorbenen W…H… zu 1/4. Am 25.06.2007 erhielt der Kläger in dieser Erbschaftssache von Frau H… H… 4.406,04 EUR in bar entsprechend seinem Anteil an der nach Abzug der Beisetzungskosten vorhanden Erbmasse in Höhe von 17.624,15 EUR.
Nach Umzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten und Berufungsbeklagten (damals Arbeitsgemeinschaft, jetzt: Jobcenter; im Folgenden: Beklagter) wurden ihm mit Bescheid vom 10.05.2007 für die Zeit von 01.06.2007 bis 30.11.2007 monatliche Leistungen in Höhe von 620,55 EUR und mit Änderungsbescheid vom 02.06.2007 aufgrund der Regelsatzerhöhung ab 01.07.2007 monatlich 622,55 EUR bewilligt. Die Meldebestätigung reichte der Kläger mit Schreiben vom 14.06.2007 ein und meldete sich gleichzeitig für die Zeit vom 15.06.2007 bis 23.06.2007 wegen Urlaubs ab. Am 23.10.2007 beantragte er die Fortzahlung von Leistungen bei unveränderten Verhältnissen. Zuvor hatte er im Zusatzblatt 2.1 (Einkommen) keine Angaben gemacht und im Zusatzblatt 3 (Vermögen) nur das Vorhandensein eines Guthabens auf dem Girokonto bejaht. Daraufhin wurden ihm ab 01.12.2007 weiterhin monatliche Leistungen in Höhe von 622,55 EUR bewilligt, so auch auf seinen nächsten Fortzahlungsantrag vom 02.05.2008.
Durch ein anonymes Schreiben erfuhr der Beklagte am 10.07.2008 von der Erbschaft und forderte mit Schreiben vom 16.07.2008 vom Kläger Unterlagen über den Nachlass zwecks Prüfung des Leistungsanspruchs ab August 2007. Diese Unterlagen (Sterbeurkunde, Erbschein u.a.) gelangten am 31.07.2008 zur Akte.
Mit Bescheid vom 01.08.2008 änderte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum 01.07.2007 bis 30.11.2007 und bewilligte in dieser Zeit nur noch monatlich 152,55 EUR, wobei er von Juli bis November 2007 jeweils monatlich 500,00 EUR abzüglich 30,00 EUR Versicherungspauschale als Einkommen berücksichtigte. Nach vorheriger Anhörung vom 04.08.2008 und Mitteilung des Klägers vom 12.08.2008, dass er nicht bereit sei zurückzuzahlen, erließ der Beklagte am 13.08.2008 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bezüglich der Bewilligung von Leistungen in der Zeit vom 01.07.2007 bis 31.03.2008 und forderte insgesamt 4.136,04 EUR vom Kläger zurück, weil er in dieser Zeit Einkommen aus einer Erbschaft erhalten habe, die gemäß § 11 SGB II auf einen angemessenen Zeitraum mit entsprechenden Teilbeträgen anzusetzen sei, so dass sein monatlicher Anspruch nur in geringerer Höhe bestanden habe.
Gegen den Änderungsbescheid vom 01.08.2008 und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.08.2008 legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein und beantragte die Stundung. Die Erbschaft sei nicht als Einkommen, sondern als Vermögen gemäß § 12 SGB II zu bewerten, so dass ihm mindestens 3.100,00 EUR als Grundfreibetrag zu belassen seien. Außerdem habe sich der Kläger nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung von dem Geld Mobiliar und Hausratsgegenstände angeschafft, so dass die Erbschaft bereits im Juni verbraucht gewesen sei. Daraufhin stellte der Beklagte die Rückforderung ruhend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2008 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.08.2008 zurück. Die im J...