Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingliederungszuschuss. berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt. Reduzierung des Bruttoarbeitsentgelts. lohnsteuerfreie Zuschläge. Mitteilungspflicht des Arbeitgebers
Leitsatz (amtlich)
1. Der Begriff des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes iS von § 218 Abs 3 SGB 3 (idF des AFRG) bestimmt sich nach den §§ 14, 17 SGB 4 iVm der ArEV, soweit in § 218 SGB 3 keine spezielleren Regelungen aufgestellt sind.
2. Auch den Arbeitgeber, der Empfänger einer Lohnsubvention ist, trifft die sich aus § 60 SGB 1 ergebende Mitteilungspflicht. Eine Verletzung dieser Mitteilungspflicht kann zur Aufhebung der Bewilligung nach § 48 Abs 1 S 2 SGB 10 führen.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 06. Oktober 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Teil des an sie gezahlten Eingliederungszuschusses zurückzahlen muss.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Pflegedienstleistungen sowie Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringt. Am 07.07.2000 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Arbeitnehmerin K. (im Folgenden: die Arbeitnehmerin). Die Arbeitnehmerin sollte bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche ein Bruttoarbeitsentgelt von 1.950 DM/Monat erhalten. Ein entsprechender Arbeitsvertrag wurde am 10.07.2000, dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses, zwischen der Klägerin und der Arbeitnehmerin geschlossen. Am 01.03.2001 wurde mit Wirkung zum März 2001 das Arbeitsentgelt zwischen der Klägerin und der Arbeitnehmerin neu geregelt. Es wurde ein Teil des Arbeitsentgelts in einen Zuschlag für Sonntags- und Feiertagsarbeit umgewandelt, von der Klägerin als “Brutto-Zuschlägeentgelt„ bezeichnet, für die keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abgeführt wurden.
Mit Bescheid vom 20.11.2000 bewilligte die Beklagte für zwei Jahre (ab 10.07.2000 bis einschließlich 09.07.2002) einen Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung (EGZ-eV) in Höhe von 1.171,47 DM/Monat bis 09.07.2001 (50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 2.342,93 DM/Monat) und ab 10.07.2001 in Höhe von 937,17 DM/Monat (40 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 2.342,93 DM/Monat ).
Nach Prüfung der Arbeitsentgeltnachweise hob die Beklagte mit Bescheid vom 29.11.2002 die Bewilligung des EGZ-eV teilweise auf und reduzierte den EGZ-eV von den bewilligten 25.303,68 DM auf 24.115,99 DM, weil sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert habe. Zugleich wurde ein Erstattungsbetrag von 250,55 DM festgesetzt. Zur weiteren Begründung wurde auf das dem Bescheid beiliegende Berechnungsblatt verwiesen. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 05.11.2003 wurde die Anhörung nachgeholt und dort insbesondere ausgeführt, der EGZ-eV werde als monatlicher Festbetrag festgelegt und nur angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringere. Bei einer Verringerung sei der EGZ-eV entsprechend zu reduzieren. Einmalige und wiederkehrende Zulagen und Zuwendungen (z.B. Überstundenvergütung, Weihnachtsgeld, Schichtzulage u.a.) blieben unberücksichtigt. Ab März 2001 sei das Bruttoarbeitsentgelt von 1.950 DM auf ein geringeres monatliches Grundgehalt reduziert und um den variablen, von der Klägerin als “Brutto-Zuschlägeentgelt„ bezeichneten Entgeltbestandteil ergänzt worden. Diese Zuschläge stellten kein regelmäßig gezahltes monatliches Bruttoarbeitsentgelt dar. Die Klägerin habe grob fahrlässig die Änderungen nicht mitgeteilt, obwohl sie - wie aus dem EGZ-Antrag und dem Bewilligungsbescheid hervorgehe - diese dem Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) unverzüglich hätte mitteilen müssen. Aufgrund des Bewilligungsbescheides hätte die Klägerin zudem wissen müssen, dass ihr bei reduziertem Arbeitsentgelt der EGZ-eV nicht mehr in der bewilligten Höhe zugestanden habe. Auch diesem Schreiben war nochmals das Berechnungsblatt beigefügt.
Ihren Widerspruch begründete die Klägerin damit, es handele sich bei dem “Brutto-Zuschlägeentgelt„ um einen integrierten pauschalierten steuerfreien Entgeltanteil, der regelmäßig gezahlt werde. Es sei beabsichtigt gewesen, den bisher gezahlten Betrag in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil aufzuspalten. Das “Brutto-Zuschlägeentgelt„ sei kein variables Arbeitsentgelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, weil die Verringerung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zur teilweisen Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung geführt habe. Dies habe die Klägerin in einer ihr zumindest als grobe Fahrlässigkeit vorwerfbaren Weise nicht erkannt und nicht dem Arbeitsamt mitget...