Verfahrensgang
SG Berlin (Gerichtsbescheid vom 25.06.2003; Aktenzeichen S 55 AL 765/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Hz/18.5.04
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Eingliederungszuschusses (EGZ) für die Arbeitnehmerin GP(im Folgenden: P).
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit dem Zweck (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung), in Berlin-West lebende Moslems bei der Ausübung ihrer Religion sowie bei der Wahrnehmung ihrer religiösen, weltlichen und kulturellen Interessen zu unterstützen und ihnen Hilfestellung zu gewähren. Am 2. Oktober 2002 beantragte der Kläger einen EGZ in Höhe von 70 % des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die unbefristete Einstellung der 1946 geborenen P. als Diplom-Ingenieurin mit Fachhochschulabschluss für Elektro/Projektleiterin. Die Arbeitsaufnahme erfolge am 15. Oktober 2002; es handele sich um eine Vollzeitbeschäftigung (38,5 Wochenstunden) zu einem ortsüblichen monatlichen Arbeitsentgelt von 4.000,– EUR .
Mit Bescheid vom 22. Januar 2003 bewilligte die Beklagte für P. einen EGZ für ältere Arbeitnehmer für die Dauer vom 15. Oktober 2002 bis 14. Oktober 2004 in Höhe von 50 % eines berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (3.646,90 EUR) zuzüglich 20 % pauschalierter Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (729,38 EUR), d.h. in Höhe von monatlich 2.188,14 EUR (3.646,90 + 729,38 = 4.376,28 EUR: 2). Eine höhere Förderung lehnte die Beklagte ab.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2003 Widerspruch ein mit der Begründung, in mehreren Telefonaten im August und September 2002 seien ihm Förderungsmöglichkeiten in Höhe von 70 % zugesagt worden; diese Zusage sei nicht eingehalten worden, obwohl klar sei, dass die Eingliederungschancen mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit und bei einer arbeitslosen Frau von über 55 Jahren gering seien; die erhöhte Regelförderung von 70 % sei daher jederzeit gerechtfertigt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2003 zurück. Aus den persönlichen Daten der Bewerber- und Angebotsdatei der P. sei ersichtlich, dass sie vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1997 selbständig tätig und vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Mai 2002 als Angestellte beschäftigt gewesen sei mit Planung und elektrischer Haustechnik. Ab 1. Juni 2002 sei sie arbeitslos gemeldet gewesen. Danach liege im Falle von P. keine Förderbedürftigkeit nach § 218 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB III, sondern nur nach Nr. 3 dieser Vorschrift (für Arbeitnehmer, die das 55 Lebensjahr vollendet haben) vor. Die Regelförderungshöhe dürfe 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und die persönlichen Voraussetzungen bei P. verlangten auch keine höhere Förderung. Eine ggf. mündliche Zusicherung einer höheren Förderung sei nicht verbindlich, denn diese bedürfe der Schriftform. Im Übrigen sei aus den Eintragungen in der Bewerber- und Angebotskartei vom 26.und 28. August 2002 ersichtlich, dass eine solche Zusicherung nicht erfolgt sei. Der Widerspruchsführer habe zwar eine Förderung in Höhe von 70 % begehrt, um eine 30-prozentige Co-Finanzierung des Landes Berlin zu erhalten; er sei aber darauf hingewiesen worden (bereits am 2. und 23. Oktober 2002), dass die persönlichen Voraussetzungen der P. keiner erhöhten Förderung bedürften.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Februar 2003 Klage erhoben und sein Begehren unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren weiterverfolgt. Aufgrund eines Überprüfungsantrages des Klägers hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2003 hat die Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 5. Mai 2003 ihre Auffassung bekräftigt und darauf hingewiesen, dass die vorgetragenen Argumente dem Grunde nach bereits bei der Antragstellung bekannt und bei der ablehnenden Entscheidung im Widerspruchsverfahren bereits berücksichtigt worden seien. Dieser Bescheid werde Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 SGG.
Das Sozialgericht ist von dem Antrag des Klägers ausgegangen,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2003 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag auf Eingliederungszuschuss vom 2. Oktober 2002 erneut zu entscheiden.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die nach § 131 Abs. 3 SGG als sog. Bescheidungsklage zulässige Klage sei nicht begründet. Nach §§ 217, 218 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 220 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB III habe die Beklagte ihre Entscheidung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens getroffen; Ermessenfehler seien nicht ersichtlich; vielmehr habe die Beklagte mit ...