Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Maskenbildnerin. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung. unständige Beschäftigung
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei einer Maskenbildnerin.
2. Zum Vorliegen einer unständigen Beschäftigung.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 2. Dezember 2009 und der Teilbescheid vom 20. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2007 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, Beiträge für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 für die beim Kläger beschäftigte Beigeladene zu 1 zur gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nur für die Zeiten ihrer tatsächlichen Beschäftigung (s. Bl. I 126 bis I 130 der Akte der Beklagten) und auf die ihr gewährten Urlaubsvergütungen als nicht unständig Beschäftigte zu erheben.
II. Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt 4/5, der Kläger 1/5 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1.
IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.364,72 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der vom Kläger für die Beigeladene zu 1 im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 zu entrichtenden Beiträge. Insbesondere ist streitig, ob die Beigeladene zu 1 beim Kläger im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsverhältnisses oder aufgrund einer Vielzahl befristeter Beschäftigungsverhältnisse eingesetzt wurde.
Die Beigeladene zu 1 war beim Kläger seit dem 21. Januar 1994 als Maskenbildnerin als so genannte freie Mitarbeiterin beschäftigt. Die Beauftragung erfolgte zunächst auf der Grundlage von schriftlichen Honorarverträgen, die für jeden Einsatz gesondert abgeschlossen wurden. Im weiteren Verlauf verzichtete die Beigeladene zu 1 gegenüber dem Kläger auf die Zusendung schriftlicher Honorarverträge.
Im Jahr 2008 beschäftigte der Kläger nach seinen Angaben in dem Bereich, in dem auch die Beigeladene zu 1 eingesetzt wurde, insgesamt 32 Maskenbildner, von denen drei in einem Festanstellungsverhältnis tätig waren und 29 als freie Mitarbeiter. Die Beigeladene zu 1 wurde monatlich angeschrieben und um Bekanntgabe ihrer Beschäftigungsbereitschaft (Einsatzwünsche und Sperrzeiten) gebeten. Sie teilte dem Kläger daraufhin die Tage mit, an denen sie bereit war, für ihn zu arbeiten. Im weiteren Verlauf übersandte der Kläger ihr eine mit "Dienstangebote" überschriebene Tabelle, in der die angebotenen Arbeitseinsätze für einen gesamten Monat aufgelistet wurden. Soweit die Beigeladene zu 1 mit der Übernahme der Arbeitseinsätze einverstanden war, sandte sie die Tabelle mit ihrer Unterschrift versehen zurück.
Die Beigeladene zu 1 erzielte beim Kläger im Jahr 2002 Einkünfte i.H.v. 13.667,30 EUR, im Jahr 2003 i.H.v. 13.094,00 EUR, Im Jahr 2004 i.H.v. 14.272,12 EUR, im Jahr 2005 i.H.v. 11.041,30 EUR und im Jahr 2006 i.H.v. 9.818.52 EUR. Hinsichtlich der Arbeitseinsätze im Einzelnen und der hierfür jeweils gezahlten Vergütung wird auf Bl. I 126 bis 130 der Akte der Beklagten verwiesen.
Außer für den Kläger arbeitete die Beigeladene zu 1 u.a. für die M… C… S… GmbH (im Folgenden: MCS) in E…. Nach ihren Angaben erzielte sie bei ihren sonstigen Auftraggebern im Jahr 2002 Einkünfte i.H.v. 1.250,00 EUR, im Jahr 2003 i.H.v. 21.927,00 EUR, im Jahr 2004 i.H.v. 39.61,42 EUR, im Jahr 2005 i.H.v. 37.231,46 EUR und im Jahr 2006 i.H.v. 21.340,00 EUR. In Zeiten der Nichtbeschäftigung bezog sie häufig Arbeitslosengeld (vgl. hierzu im Einzelnen Bl. 43 bis 46 der Gerichtsakte).
Vom 26. März 2006 bis 29. Juni 2007 führte die Beklagte beim Kläger eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 durch.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2007 hörte sie den Kläger zur beabsichtigten sozialversicherungsrechtlichen Feststellung einer Dauerbeschäftigung für die Beigeladene zu 1 an. Es sei davon auszugehen, dass diese regelmäßig beschäftigt worden sei, da sich die einzelnen Arbeitseinsätze von Beginn an in gewissen Abständen vereinbarungsgemäß wiederholt hätten. Es liege eine dauerhafte Rechtsbeziehung vor, in deren Rahmen lediglich die Einsatzdauer und -häufigkeit konkretisiert würden. Mit der regelmäßigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1 durch den Kläger werde kein Spitzenbedarf, sondern ein Dauerbedarf bei der Beschäftigung von Maskenbildnern gedeckt. Auch die gezahlten Urlaubsentgelte sprächen für die Annahme einer Dauerbeschäftigung.
Der Kläger führte hierzu in einem Schreiben vom 12. Juni 2007 u.a. aus, es existiere weder ein ausdrücklicher noch ein stillschweigend abgeschlossener Rahmenvertrag. Die Beigeladene zu 1 entscheide selbst, ob und ggf. welche Einsatzangebote sie dem Kläger unterbreite bzw. ob und ggf. welche Einsatzangebote sie annehme. Die...