Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamter auf Probe. Entlassung. Bewährung, Eignung. Alkohol. Beteiligung, Unterrichtung. Personalvertretung. Zustimmungsverweigerung. beachtlich. gesundheitlich. Unterlagen. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Falle der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 82 Abs. 2 SächsPersVG bei der Entlassung eines Beamten auf Probe ist die zuständige Personalvertretung nicht nur über die beabsichtigte Maßnahme selbst, d.h. die Person, die Art der Maßnahme und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens, zu unterrichten sondern auch über die Einlassungsgründe einschließlich des für sie maßgeblichen Sachverhaltes (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 27.1.1995 – 6 P 22.95 –, NVwZ-RR 1995, 405).

2. Die Dienststelle kann zwar die Personalvertretung ohne Verstoß gegen § 73 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SächsPersVG über in der Personalakte enthaltene Informationen unterrichten, wenn dies für die Aufgabenerfüllung des Personalrates unerlässlich ist. Die Übermittlung von ärztlichen Gutachten und Befunden zu einem bestimmten Beamten bedarf jedoch dessen ausdrücklicher Zustimmung.

3. Eine unterbliebene oder mangelhafte Beteiligung der Personalvertretung kann bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden, wenn ihr noch eine echte Einwirkungsmöglichkeit auf die Entscheidung des Dienstherrn gewährt wird.

4. Die Personalvertretung kann mit Einwänden nach § 82 Abs. 2 SächsPersVG nicht in die dem Dienstherrn übertragene Beurteilungsermächtigung bei der Feststellung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat, eingreifen.

 

Normenkette

SächsPersVG § 73 Abs. 2, §§ 79, 81, 82 Abs. 2, § 87 Abs. 2; BPersVG § 68 Abs. 2; SächsBG § 42 Nr. 2, § 99

 

Verfahrensgang

VG Dresden (Urteil vom 09.11.2003; Aktenzeichen 11 K 2576/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Oktober 2003 – 11 K 2576/99 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der im Jahre 1959 geborene Kläger hatte eine Lehre als Kfz-Schlosser absolviert, bevor er ab 1.1.1978 zur Abteilung Feuerwehr der VPKA D. ging, wo er seit 1987 als Maschinist der Feuerwehr tätig war, und vom Brandschutz- und Rettungsamt der Landeshauptstadt Dresden zunächst als Angestellter übernommen wurde. Auf seinen Antrag ernannte der Oberbürgermeister der Beklagten den Kläger mit Urkunde vom 20.2.1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Oberbrandmeister mit Wirkung ab 1.3.1995.

Am 9.1.1998 hatte der Kläger einen Verkehrsunfall ohne Personenschaden unter Alkoholeinfluss verursacht; ihm wurde durch die Polizei der Führerschein entzogen. Eine Alkoholkontrolle an der Unfallstelle ergab 3,2 Promille; der später gemessene Blutalkoholwert betrug 2,88 Promille. Aufgrund dieses Unfalls wurde er mit seit 16.4.1998 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen unter gleichzeitiger Anordnung einer Sperrfrist von 15 Monaten.

Mit Schreiben vom 2.2.1998 teilte das Personalamt der Beklagten dem Kläger mit, es sei bereits jetzt absehbar, dass er nicht zum 1.3.1998 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werde. Bei einem Personalgespräch mit dem Kläger im Personalamt der Beklagten wurde ihm mitgeteilt, dass aufgrund des Führerscheinentzugs eine Entscheidung über die Lebenszeiternennung etc. bis auf weiteres zurückgestellt werde. Es werde aufgrund des hohen Blutalkoholwertes zum Unfallzeitpunkt eine Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung für erforderlich gehalten. Die Betriebsärztin habe bestätigt, dass der Kläger derzeit einsatzdienstuntauglich sei. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass nach Durchsicht der Personalakte festgestellt wurde, dass es im Jahre 1990 einen Vorfall gegeben habe, als ein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet wurde wegen des Fahrens mit seinem Privatfahrzeug unter Einwirkung von Restalkohol.

Der Kläger hatte die behandelnde Betriebsärztin sowie die Abteilung Sozialangelegenheiten mit Erklärung vom 13.2.1998 gegenüber dem Personalamt der Beklagten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Am 10.3.1998 stellte die Betriebsärztin weiterhin eine Feuerwehreinsatzuntauglichkeit nach G 26, 41 und 42 fest.

Ausweislich einer Aktennotiz vom 25.3.1998 stellte der Sachgebietsleiter Organisation/Personal der Feuerwehr bei einer unangekündigten Tätigkeitsüberprüfung beim Kläger wahrnehmbaren Alkoholgeruch im Arbeitsraum fest. Er habe deshalb den Atemalkoholgehalt geprüft und bei der Messung einen Wert von 0,16 Promille nachmittags um 14.30 Uhr festgestellt. Dadurch habe er gegen die Dienstanweisung 01–05/93.3.1 verstoßen. Hierüber sei der Kläger belehrt gewesen und das konkret angesprochene strikte Alkoholverbot sei ihm bekannt.

Bei der erneuten betriebsärztlichen Untersuchung am 12.5.1998 konnte aus gesundheitlichen Gründen keine Tauglichkeit nach den berufsgenossensch...

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