0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 in das SGB III eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält das Übergangsrecht zur Neufassung des Zugangs von Ausländern zur Förderung von Berufsausbildung und Berufsvorbereitung, wodurch neben der Grundnorm des § 59 auch die Regelung in § 132, die den Zugang nach § 59 befristet erweitert hatte, aufgehoben worden ist. Satz 1 der Regelung verhindert, dass die Möglichkeit der Förderung von Gestatteten, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, mit Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld früher ausläuft, als es bisher im Gesetz vorgesehen war. Ohne die Übergangsregelung wäre für diese Personengruppe der Gesetzesbegründung zufolge eine Antragstellung ab dem 1.8.2019 nicht mehr möglich, obwohl § 132 in der bisher geltenden Fassung dies erst ab dem 1.1.2020 nicht mehr vorsieht.
Rz. 2a
Zugleich stellt die Regelung nach der Gesetzesbegründung für gestattete Auszubildende, deren Ausbildung zu Beginn mit Berufsausbildungsbeihilfe unterstützt werden kann, sicher, dass die Unterstützung für die gesamte Ausbildung erfolgen kann. Dadurch wird Kontinuität und Rechtssicherheit gewährleistet. Relevanz hat dies besonders für Anträge auf Fortsetzung einer Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe nach dem jeweiligen Bewilligungszeitraum von 18 bzw. 12 Monaten (§ 69 Abs. 1 Satz 2).
Rz. 2b
Voraussetzung ist, dass die Ausbildung vor dem 31.12.2019 begonnen wurde. Darüber hinaus müssen zu diesem Zeitpunkt der erste Antrag auf die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld gestellt worden sein und die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann z. B. auch im Frühjahr 2020 oder 2021 noch ein Antrag auf Fortsetzung der Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld gestellt und bewilligt werden. Satz 2 stellt aus Gründen der Förderungskontinuität klar, dass für die Voraussetzung, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, über die gesamte Ausbildung hinweg allein maßgeblich ist, ob sie bei der ersten Antragstellung vorlag. Spätere Änderungen sind damit unerheblich.
Die Regelung ist überholt und hat keinen Anwendungsbereich mehr.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
§ 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a. F. betraf Personen mit Aufenthaltsgestattung, bei denen eine gute Bleibeperspektive angenommen wird, für geduldete Personen sowie für Inhaber verschiedener humanitärer Aufenthaltstitel. Für sie eröffnete § 132 befristet und in Abhängigkeit von Status und Aufenthaltsdauer den Zugang zu Leistungen der Ausbildungsförderung. Damit will der Gesetzgeber eine frühzeitige Eingliederung in eine Berufsausbildung erreichen, die nach allgemeinem Verständnis wesentlich für die Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt ist. Trotz der Erweiterung des förderungsfähigen Personenkreises sind die jeweils übrigen Voraussetzungen für die Förderung mit Leistungen der Ausbildungsförderung gleichwohl zu erfüllen. Die Erleichterungen betreffen auch junge Flüchtlinge mit Behinderung, für die Ausbildungsförderungsleistungen als allgemeine Leistungen oder in behindertenspezifischer Form als besondere Leistungen gewährt werden (nach der Gesetzesbegründung z. B. in begleiteter betrieblicher Ausbildung als behindertenspezifische Form der Assistierten Ausbildung oder behindertenspezifische berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen).
Rz. 4
Die im Jahr 2018 erfolgte Verlängerung der Sonderregelung für die Ausbildungsförderung von Ausländern in § 132 um ein Jahr auf Ausbildungs- bzw. Maßnahmebeginn bis 31.12.2019 kann somit auch tatsächlich so umgesetzt werden. Zugleich wurde auch durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Förderung für die gesamte Ausbildung erfolgen kann, auch wenn z. B. ein Weiterbewilligungsantrag erst im Frühjahr 2020 oder 2021 gestellt wird.