Rz. 15
Abs. 3 regelt, welche Kosten von der Agentur für Arbeit übernommen werden. Nach Abs. 3 Satz 1 umfasst die Förderung im Regelfall die Übernahme der Kosten für die Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb (Nr. 1) sowie für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen Menschen nicht in absehbarer Zeit erreicht werden kann (Nr. 2).
Rz. 16
Für die Höhe der Fahrtkosten gilt § 63 Abs. 3 Satz 3. Nach § § 63 Abs. 3 Satz 3 werden die Kosten für Pendelfahrten nur bis zur Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann. Danach ist die Kostenübernahme auf monatlich 420,00 EUR begrenzt.
Rz. 17
Für die Unterkunft wird nach Abs. 3 Satz 3 der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zugrunde gelegt. Unterkunftskosten können aktuell daher nur bis zu 360,00 EUR erstatten werden. Dies gilt aber nur für den Fall, dass der junge Mensch nicht bei seinen Eltern wohnt.
Rz. 18
Darüber hinaus können zur Realisierung des Praktikums notwendige weitergehende Kosten, z. B. für Berufskleidung oder Kinderbetreuung, gewährt werden. Dabei müssen die im jeweiligen Einzelfall übernommenen Kosten abgewogen und in einem wirtschaftlichen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Abs. 1 und 3 entsprechend.
Rz. 19
Nach § 64 Abs. 1 wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von monatlich 15,00 EUR zugrunde gelegt. Nach § 64 Abs. 3 werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Praktikanten in Höhe von 160,00 EUR monatlich je Kind zugrundelegt.
Rz. 20
Darüber hinaus können nach § 64 Abs. 3 Satz 2 sonstige Kosten anerkannt werden, soweit sie durch das Berufsorientierungspraktikum unvermeidbar entstehen, soweit das Berufsorientierungspraktikum anderenfalls gefährdet ist und wenn die Aufwendungen von dem Praktikanten oder seinem Erziehungsberechtigten zu tragen sind. Dabei müssen die in den § 64 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Die Erstattung dieser Kosten steht im Ermessen der Agentur für Arbeit. § 64 Abs. 3 Satz 2 stellt einen Auffang- und Ausnahmetatbestand dar, der aufgrund der Begriffe "unvermeidbar" und "Gefährdung" nur in sehr engen Grenzen zur Anwendung kommen wird. Die Voraussetzungen für die Übernahme der sonstigen Kosten sind eng auszulegen (vgl. Brecht-Heitzmann, in: Knickrehm/Deinert, SGB III, § 64 Rz. 28). An der erforderlichen Kausalität mit der Absolvierung des Berufsorientierungspraktikums fehlt es, wenn die Kosten nicht aufgrund der Teilnahme der Ausbildung bzw. Maßnahme entstanden sind, sondern auch schon vorher bestanden.