Rz. 44
Abs. 1 Satz 5 ordnet das SGB III in die Ziele der Beschäftigungspolitik aus sozialer, wirtschaftlicher und finanzieller Perspektive ein. Seit jeher ist dieses "Magische Viereck" mit den Zielen Preisniveaustabilität, stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum und ausgeglichene Zahlungsbilanz neben der Vollbeschäftigung nach dem Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft in die Zielsetzung der Arbeitsförderung einbezogen worden. Die Regelung macht aber auch deutlich, dass die verschiedenen Politikbereiche Rücksicht aufeinander nehmen müssen und nur eine abgewogene Gesamtstrategie beschäftigungspolitische Erfolge bewirken kann. Das trifft insbesondere auch auf die Aufgabe der Aufnahme, Unterbringung und berufliche Integration von anerkannten Flüchtlingen zu, die allerdings meist den Jobcentern nach dem SGB II zufällt, wenn Asylbewerber anerkannt wurden oder Flüchtlingen ein Schutzstatus zugesprochen wurde. Immerhin können frühzeitige Erlaubnisse auch zum berufsbezogenen Spracherwerb die berufliche Integration schon während des Anerkennungsverfahrens (bei positiver Bleibeperspektive) i. S. von Vorbereitung günstig beeinflussen.
Rz. 45
Mit der Einordnung dieser Ziele an das Ende des Abs. 1 nimmt sich die Politik zurück. Selbstverständlich darf die Arbeitsverwaltung nicht gegen die Zielsetzung der Politik handeln. Bei ihrer Arbeit hat sie aber zunächst die Vermeidung und Beendigung von Arbeitslosigkeit ins Visier zu nehmen und dann zu überprüfen, ob die Strategien und Konzepte mit den politischen Zielen vereinbar sind. Das bedeutet, dass die Bundesagentur für Arbeit in ihrer operativen Verantwortung die eigenen geschäftspolitischen Schwerpunkte nicht in erster Linie als Handlungsfelder aus der Politik, sondern aus der Problemlage des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ableitet. Abs. 1 Satz 5 fordert jedoch eine Kooperation mit den übrigen Politikfeldern, die ja auch erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, wie etwa Investitionen in den Umweltschutz oder den Verkehr deutlich machen. Konflikte mit anderen Politikfeldern sind im Zweifel durch die Rechtsaufsicht zu lösen. Im Übrigen nimmt das BMAS über Rechtsverordnungen und Abstimmungsprozesse bei den Anordnungen durch den Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit Einfluss. Damit hat das Ministerium deutlich über die Rechtsaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit hinausgehende Möglichkeiten.