Rz. 22
Betriebsratsmitglieder, die von der Arbeitsleistung ganz oder teilweise freigestellt sind, erhalten Mehraufwands-Wintergeld für Zeiten dieser Freistellung, sofern dass Betriebsratsmitglied auch ohne die Freistellung Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld gehabt hätte (a.A: Mutschler, in: NK-SGB III, § 102 Rz. 40). Arbeitnehmer erhalten Mehraufwands-Wintergeld für Zeiten der Teilnahme an einer Betriebsversammlung, § 43 BetrVG (Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 102 SGB III; Stand: 6/2013). Mehraufwands-Wintergeld ist auch beim Besuch von Fortbildungen und Schulungen nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG zu gewähren (a. A. Mutschler, a. a. O.).
Rz. 23
Nach § 96 Abs. 4 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Vertrauensperson der Schwerbehinderten von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen. Mehraufwands-Wintergeld kann auch für Stunden der Teilnahme an Veranstaltungen nach § 96 Abs. 4 SGB IX gewährt werden.
Rz. 24
Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld haben auch Altersteilzeitbeschäftigte in der Arbeitsphase eines Blockmodells (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 102 Rz. 27).
Rz. 25
Auch Arbeitnehmer, die in der Förderungszeit auf Veranlassung des Arbeitgebers eine berufliche Fortbildungsmaßnahme besuchen, haben für die Dauer der Teilnahme Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld.
Rz. 26
Jugendliche, die als gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt sind, können für die Zeit der Teilnahme am Berufsschulunterricht Mehraufwands-Wintergeld erhalten. Gleiches gilt für die Zeiten des Berufsschulbesuchs von Umschülern, Praktikanten und Volontären, bei denen die Arbeitsleistung im Vordergrund steht (Geschäftsanweidung der Bundesagentur für Arbeit zu § 102 SGB III, Stand 06/2013). Bei jugendlichen Auszubildenden kann das Mehraufwands-Wintergeld dagegen deshalb nicht gewährt werden, weil es sich bei ihnen nicht um Arbeitnehmer im Sinne der Winterbauförderung handelt.